294 — Nr. 76 —
Verordnung.
(Vom 3. November 1915.)
Die Kartoffelversorgung betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 647) in der Fassung vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 710) wird verordnet, was folgt:
1.
Landeszentralbehörde ist das Ministerium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde ist
der Landeskommissär und zuständige Behörde das Bezirksamt. Kommunalverbände sind die
Städte mit mindestens 10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke.
Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915,
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 145) finden entsprechende Anwendung.
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8 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 3. November 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Verordunng.
(Vom 5 November 1915.)
Die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung betreffend.
l 1.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung (Reichs-Gesetzblatt Seite 607) wird in
Ergänzung unserer Verordnungen vom 5. September 1915, die Bekämpfung übermäßiger
Preissteigerung betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 255), und vom 14. Oktober 1915,
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 278), im Einverständnis mit dem stellvertretenden Generalkommando
des XIV. Armeekorps bestimmt, daß dem Beirat des Landespreisamts ein Vertreter des