Nr. 79 “
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. November 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs-
regelung betreffend.
Verordnung.
(Vom 9. November 1915.)
Die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung betreffend.
Zum Vollzug der zur Ergänzung der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung ergangenen Bundes-
ratsverordnung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 728) wird in Ergänzung
unserer Verordnung vom 14. Oktober 1915, die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Versorgungsregelung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 278), verordnet, was folgt:
81.
Die durch die Bundesratsverordnung in Abschnitt II. (Versorgungsregelung) den Gemeinden
und Kommunalverbänden übertragenen Befugnisse werden durch deren Vorstand wahrgenommen.
Vorstand des Kommunalverbands ist dessen Ausschuß, Vorstand der Gemeinde der Stadtrat
(Gemeinderat).
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 9. November 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 86
Deruck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.