Nr. 80 zos
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 10. November 1915.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Aufnahme der Vorräte von Getreide und Mehl am 16. No-
vember 1915 betreffend; die Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch betreffend.
Verordunng.
(Vom 9. November 1915.)
Aufnahme der Vorräte von Getreide und Mehl am 16. November 1915 betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 22. Oktober 1915 über die Vornahme einer
Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 691) wird verordnet, was folgt:
81.
Die durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Oktober 1915 angeordnete Auf-
nahme der Vorräte von Getreide und Mehl findet am 16. November 1915 statt.
§ 2.
Für die Aufnahme der Getreidevorräte kommen sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe in
Betracht, gleichgültig, ob die Landwirtschaft Haupt= oder Nebenbetrieb ist.
§ 3.
Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die Unternehmer landwirtschaftlicher
Betriebe, die nach § 6 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 363) das Recht als Selbst-
versorger in Anspruch genommen haben. Außerdem sind die Getreide= und Mehlvorräte
festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden oder für einen Kommunal-=
verband als Empfänger am Erhebungstag auf dem Transport befinden oder von Kommunal-
verbänden bereits an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber
am 16. November 1915 noch vorhanden sind.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 87