Nr. 89 zss
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 11. Dezember 1915.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Erhebung der Ernteerträge und Vorräte von Kartoffeln
betreffend; die Regelung der RKartosffelpreise betreffend.
Verordnung.
(Vom 8. Dezember 1915.)
Erhebung der Ernteerträge und Vorräte von Kartoffeln betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 2. Februar 1915 über Vorratserhebungen
(Reichs-Gesetzblatt Seite 54) wird verordnet, was folgt:
81.
Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, einerlei ob die Landwirtschaft als Haupt-
oder als Nebenberuf anzusehen ist, sind verpflichtet, ihre mit Beginn des 15. Dezember 1915
vorhandenen Kartoffelvorräte ohne Rücksicht auf den Ort der Lagerung anzugeben.
82.
Die Aufnahme der Kartoffelvorräte erfolgt mittels Ortslisten; die zur Angabe Ver—
pflichteten oder deren Stellvertreter haben die gesamten Vorräte nach den vorgeschriebenen
Unterscheidungen in Zentnern und Pfund anzugeben und die Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben in der Ortsliste zu beurkunden.
Die mit der Vorratsaufnahme beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittelung rich-
tiger Angaben Vorratsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Karkoffeln
zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Angabe Verpflichteten zu prüfen.
84.
Wer vorsätzlich die Angabe, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht macht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis
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