Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 89 — 337 
zum Verkauf als Saatgut bestimmte Kartoffeln in solchen Betrieben, die sich in den 
letzten zwei Jahren mit dem Vertrieb von Saatkartoffeln befaßt haben, 
. die etwa zur Verwertung in eigenen oder genossenschaftlichen Brennereien, Stärke- 
fabriken, Trocknungsanlagen und ähnlichen Betrieben oder zur Erfüllung von Verträgen, 
die vor dem 30. November 1915 zugunsten derartiger Betriebe geschlossen sind, erforder- 
derlichen Kartoffeln. 
□— 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 8. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
  
Drud und Verlag von Malsch & Bogel in Rarlsruhe.
	        
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