Nr. 5 iz
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 28. Januar 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend.
Verordunung.
(Vom 28. Jannar 1915.)
Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des
Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (Reichs-Gesetzblatt Seite 35) wird verordnet, was folgt:
81.
Laudeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des
Innern.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 19, 25, 27, 28, 41, 43 und 52 Absatz 2
ist der Landeskommissär. Im Sinne der §§ 16, 17 und 29 ist höhere Verwaltungsbehörde der
Landeskommissär dann, wenn der Erwerber der Vorräte der unter der Leitung des Amts-
vorstandes stehende Kommunalverband ist, im übrigen das Bezirksamt. Über Streitigkeiten,
die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 5 der Bundesratsverordnung ergeben, entscheidet
zunächst das Bezirksamt und auf Beschwerde gegen dessen Entschließung endgültig als höhere
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6 der Landeskommissär.
Zuständige Behörden sind im Sinne der §§ 11, 23, 52 Absatz 1 das Bezirksamt, im
Sinne der §§ 8, 9 und 11 das Bürgermeisteramt und im Sinne des § 12 das Bezirksamt
und das Bürgermeisteramt.
8 2.
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 5