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Artikel 8.
Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, auf Vorschlag des Ministeriums des Innern
aus der Amortisationskasse während des Haushaltszeitraums verzinsliche Darlehen im jährlichen
Gesamtbetrage von 200 000 .#, im ganzen also in Höhe von 100 000 /, zur Förderung des
Baues von Kleinwohnungen an Gemeinden gewähren zu lassen. Die Mittel dazu sind erforder-
lichen Falles nach den Bestimmungen im Artikel 6 im Wege des Anlehens zu beschaffen.
Die allgemeinen Bedingungen der Darlehensgewährung, insbesondere auch die Zins= und
Tilgungssätze, werden vom Ministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Ministerium des
Innern festgesetzt.
Artikel 9.
Die Staatsschuldenverwaltung wird ermächtigt, aus verfügbaren Mitteln der Eisenbahn-
schuldentilgungskasse der Amortisationskasse gegen entsprechende Zinsvergütung vorübergehend
Vorschüsse zu leisten, die sobald als tunlich zurückzuerstatten sind.
Artikel 10.
Über die Verwendung des im Artikel 4 bewilligten Kredits hat die Staatsregierung den
Landständen seiner Zeit besonderen Nachweis zu liefern.
Artikel 11.
Über die Tilgung der nach den Bestimmungen in den Artikeln 5 (Ziffer 1), 6 und 8
entstehenden Schuld der allgemeinen Staatsverwaltung wird nach Abschluß des Friedens
durch ein besonderes Gesetz Anordnung getroffen werden.
Artikel 12.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird das Ministerium der Finanzen beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. Dezember 1915.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Rheinboldt.