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begleiten und dürfen sodann ihre Schiffe während der Dauer des Aufenthaltes
nicht mehr verlassen.
4. Stückgüter dürfen an den Lagerhäusern, woselbst Getreide, Mehl oder Ol lagert,
nicht gelöscht oder eingelagert werden.
5. Vom Beginn der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch ist jeder Schiffsverkehr vom
Rhein und Neckar, sowie von den Hafenbecken aus zu dem Sperrgebiet verboten.
Alle im Rhein, Neckar und in dem Hafenbecken liegenden Beinachen und Flieger
müssen in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang an den zugehörigen
Booten und Kähnen angeschlossen sein. Sonstige Nachen mit Ausnahme der-
jemgen der Wasserbauverwaltung und des Fährnachens im Mühlauhafen dürfen
in der genannten Zeit nicht in dem Hafenbecken liegen, auch nicht, wenn sie am
Ufer angeschlossen sind.
mDie Besatzung der tagsüber im Hafen angekommenen Schiffe darf das Sperr-
gebiet nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gegen Vor-
zeigung der Pässe und sonstigen Ausweise verlassen.
III. Wer diesem Verbote zuwiderhandelt oder zur Zuwiderhandlung auffordert oder
anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
IV. Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Karlsruhe, den 13. Dezember 1915.
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Der siellvertretende kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.
Diuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.