Nr. 95 1
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 29. Dezember 1915.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Junern: Schlachtverbot für Milchkühe betrefsend: Vorratserhebungen
betreffend:; die Arzneitare betreffend; Bestandsaufnahme von Kassee, Tee und Kakao betreffend.
Verordnung.
(Vom 27. Dezember 1915.)
Schlachtverbot für Milchkühe betreffend.
Auf Grund des § 4 Absatz 2 der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 über
ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen (Reichs-Gesetzblatt Seite 515) wird mit
sofortiger Wirkung verordnet, was folgt:
81.
Der Verkauf von Milchkühen zum Zwecke der Schlachtung sowie das Schlachten von
Milchkühen ist verboten. Ausnahmen können in Einzelfällen beim Vorliegen eines dringenden
wirtschaftlichen Bedürfnisses vom Bezirksamt gebührenfrei zugelassen werden.
82.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten
ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines Unglücks-
falles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen (Notschlachtungen) sind jedoch dem
Bczirksamt spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 5 der eingangs genannten
Bundesratsverordnung mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten bestraft.
Karlsruhe, den 27. Dezember 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Kohlhepp.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 104