Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 95 — 373 
Verordunng. 
(Vom 29. Dezember 1915.) 
Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 29. No- 
vember 1915 über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao (Reichs Gesetzblatt 
Seite 791) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 der Bekanntmachung ist das Bürger- 
meisteramt und im Sinne des § 8 der Bekanntmachung das Bezirksamt und das Bürger- 
meisteramt. 
Mit der Durchführung der Erhebung und der Zusammenstellung über die ermittelten 
Vorräte für das Großherzogtum gemäß §§ 6 und 7 der Bekanntmachung wird das Statistische 
Landesamt betraut. 
82. 
Die Vordrucke zur Erstattung der Anzeige sind beim Bürgermeisteramt erhältlich. Sie 
sind spätestens bis zum 8. Jannar 1916 dem Bürgermeisteramt ausgefüllt von den Anzeige- 
pflichtigen zurückzugeben. 
Das Bürgermeisteramt hat die eingekommenen Anzeigen bis längstens 10. Januar 1916 
dem Statistischen Landesamt vorzulegen. 
83. 
Vorräte, die sich im Zollausschlußgebiet befinden, werden von den betreffeuden Bürger- 
meisterämtern bis längstens 10. Jannar 1916 dem Statistischen Landesamt unmittelbar 
nachgewiesen. 
* 4. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor. 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Bogel in Karlsruhe.
	        
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