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wird auf Grund des § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 860) verordnet, wos folgt:
81.
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise haben zu Beginn jeden Monats
über die Zahl der Arbeitsuchenden, der offenen und besetzten Stellen während des abgelaufenen
Monats auf den vom Kaiserlichen Statistischen Amt kostenlos zur Verfügung gestellten Vor-
drucken durch Vermittelung des Großherzoglichen Statistischen Landesamts in Karlsruhe Bericht
zu erstatten. Für die Anschreibung bei den Arbeitsnachweisen und die Ausfüllung der Vor—
drucke sind die darauf abgedruckten Grundsätze maßgebend. Falls ein Arbeitsnachweis in einem
Monat keine Tätigkeit entfaltet hat, ist Fehlanzeige zu erstatten.
Befreit von dieser monatlichen Berichterstattungspflicht sind die Arbeitsnachweise, die regel-
mäßig weniger als 200 Stellen im Jahre vermitteln.
Die Berichte oder Fehlanzeigen müssen in doppelter Fertigung beim Statistischen Landesamt
in Karlsruhe spätestens am 5. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats, erstmals am
5. Februar 1916 für Jannar 1916 eingehen, eine weitere Fertigung ist gleichzeitig dem Verband
badischer Arbeitsnachweise in Karlsruhe einzureichen.
82.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 werden nach § 16 des Stellen-
vermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1916 in Kraft.
Karlsruhe, den 29. Dezember 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Kohlhepp.
Berichtigung.
In &I der Verordnung vom 27. Dezember 1915, Schlachtverbot für Milchkuhe betreffend (Gesetzes und Verordnungs-
blaul Seite 371), ist als zweiter Absatz beizufügen:
„Als Milchkuh im Sinne dieses Verbots gilt jede Ruh innerhalb zehn Wochen nach dem RKalben, im übrigen jede Kuh,
die täglich mehr als sechs Liter Milch gibt.“
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.