Nr. 98 "
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 31. Dezember 1915.
Juhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Ausführung des Neichsgesetzes vom Ai. Zuli 180 über
die Abänderung der Gewerbeordnung betresjend; den Verkehr mit Butter betreffend.
Verordunng.
(Vom 27. Dezember 1915.)
Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26 Juli 1897 über die Abänderung der Gewerbeordnung
betreffend.
81.
In Abweichung von unserer Verordnung vom 30. Oktober 1906, die Ausführung des
Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 über die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 656), wird hinsichtlich der Aufbringung der Kosten der Hand-
werkskammern hiermit bestimmt, daß die in § 6 Absatz 1 der Verordnung vorgesehene Fest-
stellung der in den einzelnen Gemeinden ansässigen Handwerksbetriebe nach Zahl und nach
Höhe der Zahlungspflicht durch das Landesgewerbeamt für die Dauer des Krieges unterbleibt,
und daß während dieser Zeit die Berechnung der auf die einzelnen Amtsbezirke entfallenden
Kostenanteile durch das Landesgewerbeamt sowie die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden
des Amtsbezirks durch die Bezirksämter auf Grund der im Jahre 1913 gemachten Feststellung
der zahlungepflichtigen Handwerksbetriebe vorgenommen wird.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 27. Dezember 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 107