Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 6 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. Januar 1915. 
  
Inhalt. 
Bestimmungen des stellveriretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps: den (Grenz- 
verkehr mil der Schweiz betressend. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des? Zunern: die arilliche Prüfung betrellend. 
  
Bestimmungen über den Grenzverkehr mit der Schweiz. 
(Vom 26. Jannar 1915.) 
Mit Wirkung vom 1. Februar d. J. gelten für den Grenzverkehr an der schweizerischen 
Grenze folgende Bestimmungen: 
I. 
Die badisch-schweizerische Grenze ist gesperrt. 
Die Sperrlinie verläuft von West nach Ost von der Schusterinsel (Kleinhüningen Basel) 
bis Rielasingen (südlich Singen) im wesentlichen übereinstimmend mit der Grenze unter Ausschluß 
der Gebiete von Dettighofen, Berwangen, Baltersweil, Lottstetten und Jestetten, sowie der 
Gebiete von Wiechs und Gailingen. Von Rielasingen ab folgt die Sperrlinie der Aach und 
verläuft von Moos ab mit dem Seenfer bis Radolfzell. 
Die Sperrlinie östlich von Radolfzell läuft vom Hafen Radolfzell aus etwa in der Mitte 
des Zellersees, wendet sich zur politischen Grenzlinie im Untersee (etwa Mitte desselben in der 
Höhe von Horn), Reichenau nördlich lassend, und endet hier in der Höhe der Ostspitze der 
Insel Reichenau. Von hier aus folgt sie (als Landstrecke) dem Damm und dem nördlichen 
lifer von See und Rhein bis Strohmeyersdorf, dann der Landgrenze bis zum Obersee. Im 
Obersee (wieder als Seestrecke) geht sie etwa durch die Mitte der Konstanzer Bucht und ungefähr 
längs der Mittellinie des Obersees bis zur Linie Württembergische Grenze (Nordufer) —Uttwil 
(Südufer), wo der Anschluß an die Württembergische Absperrung erreicht wird. 
Der Uberlinger See ist durch die Linie Staad -Meersburg noch besonders gegen den 
Obersee abgesperrt. 
Die Absperrung ist eine militärische. 
Die Oberleitung des Grenzschutzes ist dem Oberst Freiherrn von Liebenstein in Lörrach 
übertragen. 
Gesetzes= und Verordnungeblatt 191 6
	        
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