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Die weiter erforderlichen Mittel, auch soweit solche etwa zur vorübergehenden Verstärkung
des Betriebsfonds der allgemeinen Staatsverwaltung nötig werden, sind im Wege des Staats-
kredits flüssig zu machen. «
Artikel 3.
Die Beschaffung der Mittel nach Artikel 2 Absatz 3 bis zu einem Höchstbetrage von
siebzig Millionen Mark hat durch die Staatsschuldenverwaltung für Rechnung der
Amortisationskasse unter Aufsicht und Leitung des Ministeriums der Finanzen zu erfolgen.
Dabei finden die Bestimmungen im Artikel 3 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1914,
die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1914 und 1915 betreffend, Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 177, entsprechende Anwendung.
Statt Schatzanweisungen können auch Wechsel ausgegeben werden.
Artikel 4.
Die Staatsschuldenverwaltung wird ermächtigt, aus verfügbaren Mitteln der Eisenbahn-
schuldentilgungskasse der Amortisationskasse gegen entsprechende Zinsvergütung vorübergehend
Vorschüsse zu leisten, die sobald als tunlich zurückzuerstatten sind.
Artikel 5.
Über die Verwendung des im Artikel 1 bewilligten Kredits hat die Staatsregierung den
Landständen seiner Zeit besonderen Nachweis zu liefern.
Artikel 6.
Über die Tilgung der nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Schuld der
allgemeinen Staatsverwaltung wird nach Abschluß des Friedens durch ein besonderes Gesetz
Anordnung getroffen werden.
Artikel 7.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird das Ministerium der Finanzen beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 9. Februar 1915.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Rheinboldt.