Nr. 14
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 2. März 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: das polizeiliche Meldewesen betreffend.
Verordnung.
(Vom 24. Februar 1915.)
Das polizeiliche Meldewesen betreffend.
Auf Grund der §§ 29 und 49 des Polizeistrafgesetzbuches wird mit sofortiger Wirkung
für die Amtsbezirke Lörrach, Säckingen, Waldshut, Bonndorf und Konstanz, sowie für die in
dem 10 km breiten Grenzstreifen diesseits der Sperrlinie (Ziffer 1 der Bestimmungen über
den Grenzverkehr mit der Schweiz vom 26. Jannar 1915 — Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 17) gelegenen Gemeinden der Amtsbezirke Schopfheim, Donaueschingen, Eugen und
Stockach verordnet, was folgt:
§ 1.
Jeder Zuziehende ist verpflichtet, sich innerhalb 24 Stunden nach dem Zuzug bei der
Ortspolizeibehörde unter Vorlage seiner Ausweispapiere persönlich anzumelden.
Gastwirte sowie Inhaber von Fremdenpensionen und Herbergen sind verpflichtet, Auszüge
aus den Fremdenbüchern über alle Zu= und Abgänge der Ortspolizeibehörde innerhalb
6 Stunden mitzuteilen.
83.
Die Ortspolizeibehörden haben Abschriften der Meldungen und der Auszüge täglich der
Oberleitung des Grenzschutzes in Lörrach oder der von der Oberleitung bestimmten Grenz-
schutzstelle zu übersenden.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 14