48 — Nr. 16 —
I. Belslanntmachung des Reichskianzlers vom 13. Aprik 1912 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich Seite 279):
I. Bei den Grundsätzen für die Reichs= und Staatsbehörden.
1. Zu § 11.
Der Absatz (1) erhält folgenden Zusatz:
„Ist das Anteilverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu ihren
Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden."“
2. Zu § 19.
Im Albsatz (3) ist hinter Nr. 5 als neue Nr. 6 einzufügen:
„für den Dienst als Werftbuchführer in der Marineverwaltung ein Jahr,“.
Die bisherige Nr. „6.“ ist in „7.“ abznändern.
II. Bei den Grundsätzen für die Kommnnalbehörden usw.
1. Zu § 9.
Der Absatz (1) erhält folgenden Zusatz:
„Ist das Anteilverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu ihren
Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden.“
2. Zu § 18.
Hinter Absatz (2) ist als Absatz (3) hinzuzufügen:
„Soweit bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung die Besetzung
der Stellen durch Organe der Versicherungsanstalten selbst erfolgt, ist in den vor-
stehenden Fällen das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) zuständig.“
II. Bellanntmachung des AReichskanzlers vom 5. August 1912 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich Seite 670):
I. Bei den Grundsätzen für die Reichs= und Staatsbehörden.
1. Im § 1 Absatz (4) Zeile 2 und 4,
§ 18 Ziffer 4 Zeile 2 und 3,
§ 22 Absatz (2) Zeile 3 und
in Anlage G Anmerkung 21 Zeile 1 ist statt „im Heere oder in der Marine“ zu setzen:
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“.
2. Im § 1 Absatz (7) Zeile 3 sind die Worte „Schutz= oder“ zu streichen.
3. Im § 1 Absatz (7) Zeile 9 ist statt „Heere oder in der Kaiserlichen Marine“ zu setzen:
„Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“.