Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

48 — Nr. 16 — 
I. Belslanntmachung des Reichskianzlers vom 13. Aprik 1912 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich Seite 279): 
I. Bei den Grundsätzen für die Reichs= und Staatsbehörden. 
1. Zu § 11. 
Der Absatz (1) erhält folgenden Zusatz: 
„Ist das Anteilverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu ihren 
Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden."“ 
2. Zu § 19. 
Im Albsatz (3) ist hinter Nr. 5 als neue Nr. 6 einzufügen: 
„für den Dienst als Werftbuchführer in der Marineverwaltung ein Jahr,“. 
Die bisherige Nr. „6.“ ist in „7.“ abznändern. 
II. Bei den Grundsätzen für die Kommnnalbehörden usw. 
1. Zu § 9. 
Der Absatz (1) erhält folgenden Zusatz: 
„Ist das Anteilverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu ihren 
Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden.“ 
2. Zu § 18. 
Hinter Absatz (2) ist als Absatz (3) hinzuzufügen: 
„Soweit bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung die Besetzung 
der Stellen durch Organe der Versicherungsanstalten selbst erfolgt, ist in den vor- 
stehenden Fällen das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) zuständig.“ 
II. Bellanntmachung des AReichskanzlers vom 5. August 1912 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich Seite 670): 
I. Bei den Grundsätzen für die Reichs= und Staatsbehörden. 
1. Im § 1 Absatz (4) Zeile 2 und 4, 
§ 18 Ziffer 4 Zeile 2 und 3, 
§ 22 Absatz (2) Zeile 3 und 
in Anlage G Anmerkung 21 Zeile 1 ist statt „im Heere oder in der Marine“ zu setzen: 
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 
2. Im § 1 Absatz (7) Zeile 3 sind die Worte „Schutz= oder“ zu streichen. 
3. Im § 1 Absatz (7) Zeile 9 ist statt „Heere oder in der Kaiserlichen Marine“ zu setzen: 
„Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“.
	        
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