Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nur. 16 53 
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familienname, letzte Stellung in einem der Schuctzgebiete) ist gegenwärtiger Zivil- 
versorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von Jahren Tagen, 
einer weiteren Dienstzeit bei der Zivilverwaltung in 
den Schutzgebieten (Polizei-, Grenz-, Zollaufsichts-, Stations-, 
Erpeditions= oder Sanitätsdienst) von. 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von 
erteilt worden. 
Er ist aufgrund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienst bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und 
den Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staats- 
angehörigkeit er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von 4% H monatlich. 
N. N., den ten 19. 
(Stempel.) (Behörde, die über den Anspruch 
auf den Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
*) Die oben erwähnte Dienstzeit bei der Zivilverwaltung in den Schutzgebieten wird der aktiven Militärdienstzeit gleich- 
erachtet. Bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 8 Jahren ist daher der Zivilversorgungsschein mit rotem Umschlag zuständig. 
Im übrigen siehe die Fusinole auf Anlage A.
	        
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