Nr. 20
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 18. März 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl
betreffend.
Vekordunng.
(Vom 18. März 1915.)
Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des
Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (Reichs-Gesetzblatt Seite 35) wird unter Aufhebung des
§ 6 unserer Verordnung vom 28. Jannar 1915 gleichen Betreffs (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 13) verordnet, was folgt:
. 1.
Vorbehaltlich weiterer einschränkender Vorschriften durch die Kommunalverbände wird in
teilweiser Abänderung unserer Verordnung vom 10. Jannar 1915, die Bereitung von Back-
ware betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 7), bestimmt, daß von den Backwaren,
deren Bereitung in Bäckereien und Konditoreien vor dem 15. Januar 1915 üblich war, als
Weizenbrot im Sinne der Bundesratsverordnung vom 5. Januar 1915 über die Bereitung
von Backware (Reichs-Gesetzblatt Seite 8) nur noch Wasserweck, Zwieback und Blätterteig
hergestellt werden dürfen.
82.
Das Bereiten von Kuchen, welche Weizenmehl oder Roggenmehl enthalten, ist verboten.
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung finden auch auf die privaten
Haushaltungen Anwendung. Der Kommunalverband kann jedoch das Bereiten von Kuchen,
die Weizenmehl oder Roggenmehl enthalten, in privaten Haushaltungen gestatten. Voraussetzung
hierfür ist, daß der Kommnunalverband nicht nur von der ihm durch § 364 der Bundesrats-
verordnung vom 25. Jannar 1915 in der Fassung vom 6. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 65) eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat, sondern daß er auch darüber
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 20