Nr. 26 *17
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 12. April 1916.
Juhalt.
Verordnung: des Ministerinmsdes Innern: Regelung der Fleischversorgung betreffend.
Verordnung.
9 (Vom 11. April 1916.)
Regelung der Fleischversorgung betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 27. März 1916 über Fleischversorgung
(Reichs-Gesetzblatt Seite 199) und auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September
1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der
Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
I. Zuständigkeitsbestimmungen.
§ 1.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des
Innern, höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär, zuständige Behörde ist das
Bezirksamt.
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke.
Die Bestimmungen der 8§ 2 und 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, den Verkehr
mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 145), finden entsprechende Anwendung.
II. Verteilung der Schlachtungen.
82.
Die Fleischversorgungsstelle teilt den Kommunalverbänden die Höchstzahl der für ihren
Bezirk für einen bestimmten Zeitraum zugelassenen gewerbsmäßigen Schlachtungen an Rind-
vieh, Schafen und Schweinen und der zugelassenen Hausschlachtungen mit. Die nichtstädtischen
Kommunalverbände verteilen die zugelassenen Schlachtungen auf die Gemeinden ihres Bezirks,
wobei eine Zusammenfassung mehrerer Gemeinden erfolgen kann.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916 26