Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 17. Januar 1916. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Tollwut unter den Hunden betreffend; des Mini- 
steriums der Finanzen: die Nechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für die Jahre 1913 und 1911 betreffend. 
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armee korps: 
Behandlung von Briefen mit Mustersendungen und Paketen nach dem Auslande betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 14. Januar 1915.) 
Die Tollwut unter den Hunden betreffend. 
Da in dem Kanton Basel-Stadt neuerdings die Tollwut unter den Hunden wieder aus- 
gebrochen ist, wird die Ein= und Durchfuhr von Hunden aus den Kantonen Basel-Stadt und 
Basel-Land nach und durch Baden auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes mit sofortiger 
Wirkung bis auf weiteres verboten. 
Karlsruhe, den 14. Jannar 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Dr. Schühly. 
Bekanntmachung. 
(Vom 13. Jannar 1916.) 
Die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für die Jahre 1913 und 1914 betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Staatsministerialentschließung vom 6. d. M. Nr. 23 bringen wir 
nachstehende Erklärungen der beiden Kammern der Ständeversammlung über die Erledigung 
der Rechnungsnachweisungen für die Jahre 1913 und 1914 zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 13. Jannar 1916. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Dr. Fetzer. 
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Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916.
	        
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