Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 28 — 85 
Bekanntmachung. 
(Vom 20. März 1917.) 
Die Regelung des Luftverkehrs betreffend. 
Auf Grund des 8§ 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
1. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum 
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollern'schen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
1. Zivilpersonen ist das Fliegen in eigenen oder fremden Luftfahrzeugen (auch militärischen) 
verboten. 
2. Ausnahmen gelten nur für solche Zivilpersonen, die im Besitz eines vom stellvertretenden 
Generalkommando auf die Person ausgestellten, gestempelten Ausweises sind, der bei jedem 
Fluge von dem Berechtigten mitzuführen ist. Die Benutzung dieses Ausweises durch Un- 
berechtigte, sowie dessen Überlassung seitens des Berechtigten ist verboten. 
3. Jede Zivilperson, die ein montiertes oder zerlegtes Luftfahrzeug, auch ohne Motor, 
besitzt, in Gewahrsam hat, oder ohne seinen Besitz zu erlangen, durch Rechtsgeschäft erwirbt, 
oder sonst an sich bringt, ist verpflichtet, unverzüglich dem stellvertretenden Generalkommando 
in Karlsruhe schriftlich über alle, mit dem Besitz und Erwerb zusammenhängenden Tatsachen, 
insbesondere auch Eigentumsverhältnisse, den Verwahrungsort und jede beabsichtigte Ver- 
änderung in diesen Punkten Anzeige zu erstatten und weiter verlangte Anskunft zu geben. 
Beauftragten des stellvertretenden Generalkommandos ist die Durchsicht der Papiere, die über 
die unter 3. erwähnten Punkte Aufschluß geben können, sowie die Besichtigung der Räume 
zu gestatten, in denen Lustfahrzeuge oder obige Papiere zu vermuten sind. 
4. Ausgenommen von den Vorschriften unter 3. sind die Luftfahrzeuge in Gewerbe- 
betrieben, die für den Heeresbedarf Luftfahrzeuge herstellen, soweit es sich nicht um solche 
handelt, deren Abnahme von der Heeresverwaltung endgültig abgelehnt ist. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder bei Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. 
Karlsruhe, den 20. März 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Truck und Verlaa von Malsch K& Vogel in Karlsruhe.
	        
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