— Nr. 33 — 97
XIV. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando. Karlsruhe, den 23. Jannar 1917.
Abt. 1 . Nr. 514.
Auf Grund des §90 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und auf
Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915, Nr. 179, Seite 813)
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und
zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines
Befehlsbereichs das Folgende:
—
-
–—
S
Händler und Privatpersonen dürfen in dem Korpsbezirk des XIV. Armeekorps nur
dann Pferde ankaufen und veräußern, wenn sie einen nach dem 24. April 1915 von der
Armee-Abteilung B, dem stellvertretenden Generalkommando XIV. Armeekorps oder
der Remonte Inspektion ausgefertigten Erlaubnisschein besitzen. Zur Veräußerung
eines Pferdes bedarf es jedoch keines Erlaubnisscheines, wenn der Käufer einen Er-
lanbnisschein der obigen Stellen zum Ankaufe von Pferden besitzt.
Aus Offizieren bestehende Ankaufskommissionen dürfen nur dann ankaufen, wenn
sie von der Armee-Abteilung B, dem stellvertretenden Generalkommando oder der
Remonte-Inspektion dazu ermächtigt sind und einen Ausweis darüber in Händen haben.
Die Verwaltungsbehörden haben den demnach nicht erlaubten Pferdehandel zu ver-
hindern. Sie sind befugt, einzelnen Händlern und Privatpersonen Erlaubnisscheine
für jeden einzelnen Fall auszustellen, falls nachgewiesen ist, daß die Pferde den Bezirk
des XIV. ArmUcekorps nicht verlassen.
Jegliche Ausfuhr von Pferden aus dem Bezirk des XIV. Armrekorps ohne besondere
Erlaubnis ist verboten. Erlaubnisscheine werden von dem stellvertretenden General-
kommando und von der Remonte-Inspektion ausgestellt. In dringenden Einzelfällen
können auch die Verwaltungsbehörden einen Ausfuhrerlaubnisschein für einzelne Pferde
unter Mitteilung an das stellvertretende Generalkommando ausstellen.
Die Eisenbahnstationsvorstände dürfen das Verladen von Pferden zur Ausfuhr aus
dem Korpsbezirk nur solchen Ankaufskommissionen, Privatpersonen und Pferdehändlern
gestatten, die im Besitze eines Ausfuhrerlaubnisscheines (siehe Ziffer 3) sind.
Wer die Bestimmungen dieser Verordnung übertritt oder zu solcher Übertretung auf-
fordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Die Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos vom 16. Juni 1915.
— Abt. IIb. Nr. 18000 — wird hierdurch aufgehoben.
Der siellvertretende kommandierende General:
Isbert.