Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

102 — Nr. 34 — 
Verordnung. 
(Vom 27. April 19/3/7.) 
Den Vollzug des. Reichsvereinsgesetzes betreffend. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend Abänderung des Reichsvereinsgesetzes, vom 
19. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 361) wird verordnet: 
Der § 11 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums vom 11. Mai 1908, 
betreffend den Vollzug des Reichsvereinsgesetzes, wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 27. April 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Roeßler. 
Verordnung. 
(Vom 28. April 1917., 
Schlachtvieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. April 1917 über die 
Schlachtvieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder (Reichs-Gesetzblatt Seite 319) wird 
verordnet, was folgt: 
81. 
Im Sinne der Bekanntmachung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern, 
höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Bekanntmachung sind die Amtsbezirke unter Ausschluß 
der Städte mit mindestens 10000 Einwohnern. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 
unserer Verordnung vom 11. August 1916, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der 
Ernte 1916 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 219), finden entsprechende 
Anwendung. 
Die Festsetzungen und Bestimmungen im Sinne der Bekanntmachung erfolgen innerhalb 
der vom Ministerium des Innern bestimmten Grenzen durch den Vorstand des Kommunal= 
verbands und der Gemeinden. Vorstand des Kommunalverbands ist für die Festsetzung von 
Höchstpreisen der Amtsvorstand oder sein Stellvertreter und im übrigen der Ausschuß des 
Kommunalverbands; Vorstand der Gemeinde ist der Stadtrat (Gemeinderat). 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen 
Tag treten unsere Verordnungen vom 27. Februar 1916, Regelung der Preise für Schlacht- 
schweine und für Schweinefleisch betreffend, und vom 6. Jannar 1916, Regelung der Preise
	        
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