Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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deren, von dem Bezirksamt oder Oberamt zu begründenden Fällen gegeben werden 
wird, nicht mehr in Angriff genommen werden. 
Noch nicht in Angriff genommene Unterhaltungs= und Notstandsarbeiten, sowie 
kleine im Interesse der Volksernährung oder Gesundheit erforderliche Bauarbeiten, 
bei denen nicht mehr als 5 Arbeiter beschäftigt werden, bedürfen der Genehmigung 
des Bezirksamts oder Oberamts. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 
die Arbeiten nach Prüfung der Verhältnisse durch das Bezirksamt oder Oberamt als 
dringlich festgestellt werden. 
5. Bei den in Ziffer 26 und 4 genannten Bauten und Bauarbeiten dürfen keine wehr- 
oder hilfsdienstpflichtigen Personen beschäftigt werden. Wo der Umfang der unter 
diese Ziffern fallenden Bauten die Heranziehung solcher Personen verlangt, ist auch 
für sie die jederzeit widerrufliche Genehmigung der Kriegsamtstelle Karlsruhe oder 
der Kriegsamtnebenstelle Mannheim durch die Bezirksämter und Oberämter einzu- 
holen. 
6. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung oder Aufforderung oder Anreizung zu 
solcher Zuwiderhandlung wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits- 
strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4/ bestraft. 
Karlsruhe, den 9. Mai 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube
	        
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