Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— vr. ö3 — 221 
Auch wo Gesetz oder Satzung den Verlust oder die Entziehung eines von Uns verliehenen 
Ordens oder eines von Uns oder mit Unserer besonderen Ermächtigung erteilten Ehren- 
zeichens nicht ausdrücklich vorsehen, kann die Entziehung erfolgen, wenn der Beliehene — 
gleichgültig in welchem Zeitpunkte — sich einer entehrenden strafbaren Handlung oder eines 
unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. Juni 1917. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Dusch. 
Verordnung. 
(Vom 28. Juni 1917.) 
Die Abänderung des Forstgesetzes und des Gesetzes über das Forststrafrecht und das Forststrafverfahren 
betreffend. 
Zum Vollzug des Gesetzes vom 27. Juni 1917, betreffend die Abänderung des Forst- 
gesetzes und des Gesetzes über das Forststrafrecht und das Forststrafverfahren (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 219), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern ver- 
ordnet: 
§ 1. 
Die Wald= und Grundeigentümer sind verpflichtet, die gemäß § 52 a Absatz 1 des Forst- 
gesetzes erlassenen Verbote oder Beschränkungen hinsichtlich des Sammelns der Beeren, Kräuter 
und Pilze jedesmal gleichzeitig mit der Erlassung dem staatlichen oder dem Gemeinde-Forst- 
amt, dem die Waldungen in Ausübung der Forstpolizei unterstehen, schriftlich anzuzeigen. 
Die Standes= und Grundherren sowie sonstige Privatwaldbesitzer mit eigener Forstverwaltung 
(Forst-, Rentämter und dergleichen) haben diese Anzeige außerdem an die obere Forstbehörde 
(Forst= und Domänendirektion) zu erstatten; die gleiche Verpflichtung haben auch die Gemeinde- 
forstämter hinsichtlich der für die Gemeindewaldungen erlassenen Verbote und Beschränkungen. 
82. 
Die in § 52 a Absatz 2 des Forstgesetzes der Forstbehörde eingeräumten Befugnisse werden 
durch die staatlichen und Gemeinde-Forstämter ausgeübt, denen die betreffenden Waldungen in 
Ausübung der Forstpolizei unterstellt sind; soweit jedoch die Wald= und Grundeigentümer 
nach § 1 Satz 2 dieser Verordnung zur Anzeige ihrer Verbote und Beschränkungen an die 
obere Forstbehörde verpflichtet sind, ist diese zur Aufhebung zuständig.
	        
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