Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 55 — 231 
48 Stunden erledigen kann, an die zuständige Zentralauskunftsstelle weiterzumelden und zwar 
so zeitig, daß die Meldungen bei der Zentralauskunftsstelle spätestens an jedem Dienstag und 
Freitag früh eintreffen. 
Die Weitermeldung geschieht in der Weise, daß die von den Arbeitsnachweisen eingehenden 
Postkarten im Original weitergeleitet werden, nachdem darauf die sich aus der Ausgleichs- 
tätigkeit der Hilfsdienstmeldestellen etwa ergebenden Abänderungen vorgenommen sind. Soweit 
die bei der Hilfdienstmeldestelle unmittelbar gemeldeten Arbeitsgesuche und offenen Stellen 
bis zur Absendung der Meldekarten und voraussichtlich binnen weiterer 48 Stunden nicht 
erledigt werden können, ist hierfür ebenfalls ein Vordruck auszufüllen und den übrigen Melde- 
karten beizufügen. 
3. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise (Stellen- 
vermittlungen) für technische, kaufmännische und Büro-Angestellte haben solche Stellengesuche 
und offene Stellen, die sie nicht selbst sogleich oder voraussichtlich binnen einer Woche erledigen 
können, an die zuständige Zentralauskunftsstelle zu melden und zwar die Vermittlungszweig- 
stellen des Kriegsausschusses der technischen Verbände mit dem Zusatz „Für den Obmann der 
technischen Verbände.“ Die Meldungen sind mittels vom Kaiserlichen Statistischen Amt kostenlos 
erhältlicher Postkartenvordrucke einmal wöchentlich so zeitig zu erstatten, daß die Post- 
karten spätestens an jedem Freitag früh bei der Zentralauskunftsstelle eintreffen. 
1. Die Zentralauskunftsstelle hat die ihr zugehenden Mitteilungen, die sie nicht 
innerhalb 48 Stunden ausgleichen kann, an das Kaiserliche Statistische Amt, Berlin W 62, 
Landgrafenstraße 1, weiterzuleiten und zwar so zeitig, daß sie beim Statistischen Amt spätestens 
jeden Donnerstag und Montag früh eintreffen. Die Weitermeldung geschieht in 
der Weise, daß die von den Arbeitsnachweisen eingehenden Postkarten im Original weiter- 
gesandt werden, nachdem darauf die sich aus der Ausgleichstätigkeit der Zentralanskunftsstelle 
etwa ergebenden Abänderungen vorgenommen sind. 
5. Bei der Ausfüllung der Meldekarten (Postkartenvordrucke) sind die Anleitungen des 
Kaiserlichen Statistischen Amtes zu beachten. 
Soweit an einem Stichtage meldepflichtige Arbeits= beziehungsweise Stellengesuche und 
offene Stellen nicht vorliegen, ist Fehlanzeige zu erstatten. Auch Postkarten, die lediglich 
Fehlanzeige enthalten, sind im Original weiterzugeben. 
6. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise sind verpflichtet, auf Ansuchen 
der Hilfsdienstmeldestellen, Frauenarbeitsmeldestellen und Zentralauskunftsstelle weitere Auf- 
schlüsse zu erteilen, soweit diese verlangt werden, um einen genaueren Überblick über die 
Lage des Arbeitsmarktes zu erhalten. 
7. Die Meldungen der Hilfsdienstmeldestellen müssen auch die Meldungen der ihnen ange- 
gliederten Frauenarbeitsmeldestellen umfassen. 
Insoweit Frauenarbeitsmeldestellen mit Hilsodienstmeldestellen nicht unmittelbar verbunden 
sind, sondern neben diesen bestehen, finden auf sie die für Hilfsdienstmeldestellen getroffenen 
Bestimmungen überall ohne weiteres Anwendung.
	        
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