Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

232 — Nr. 55 — 
8. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt oder zur Zuwiderhandlung 
auffordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu 1 500 4 bestraft. 
9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. 
Karlsruhe, den 28. Juni 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
PFruck und Nerlau von Malich & Vogel in Karlsrube.
	        
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