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die Gemeinderäte auf die Kartoffelerzeuger in der Gemeinde umlegen. Die Erwerbung der
Kartoffeln erfolgt durch Aufkäufer, welche vom Kommunalverband des Erzeugungsorts im
Benehmen mit der Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung bestellt sind.
84.
Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die von ihnen geernteten Speisekartoffeln, soweit
sie sie zur Ernährung für sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft sowie als Saatgut in
ihrem Betrieb nicht benötigen und es sich nicht um anerkanntes Saatgut handelt, an die nach
§5 4 Absatz 2 bestellten Aufkäufer gegen Bezahlung des jeweiligen Erzeugerhöchstpreises abzu-
geben. Als Speisekartoffeln gelten gute, gesunde Kartoffeln von mindestens 2,72 eim Größe.
Die Abgabe von Kartoffeln durch die Kartoffelerzeuger an andere Personen als an die
bestellten Aufkäufer ist verboren. Auch darf außer den bestellten Aufkäufern Niemand Kartoffeln
beim Kartoffelerzeuger erwerben. Die Kommunalverbände können jedoch bestimmen, daß die
Kartoffelerzeuger an die in der gleichen Gemeinde ansässigen Versorgungsberechtigten unmittelbar
Speisekartoffeln abgeben dürfen, falle Vorkehrung dafür getroffen ist, daß die Versorgungs-
berechtigten nur in den Grenzen des zulässigen Verbrauchs sich eindecken können, und daß der
für die Gemeinde bestellte Aufkäufer von der Abgabe Nachricht erhält.
Von den nach Absatz 1 und 2 erfolgten Lieferungen der Kartoffelerzeuger hat der Auf-
käufer dem Kommunalverband zwecks Eintrags in die Wirtschaftskarte Anzeige zu erstatten.
5.
Die Kommunalverbände haben die Versorgung ihrer Bevölkerung mit Kartoffeln zu
regeln und Höchstpreise für den Kleinverkauf an die Verbraucher festzusetzen. Die Abgabe
an die Verbraucher darf nur gegen Kartoffelkarten erfolgen. Für die Verabfolgung von
Gerichten, welche ganz oder teilweise aus Kartoffeln bestehen, in Gast-, Schank= und Speise-
wirtschaften, in Vereins= und Erfrischungsräumen sowie in Fremdenheimen an die Gäste
gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 unserer Verordnung vom 28. Dezember 1916,
Regelung der Kartoffelversorgung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 4109).
5 6.
Für die versorgungsberechtigte Bevölkerung wird der zulässige Verbrauch an Kartosseln
für den Kopf und die Woche auf höchstens 5 Pfund festgesetzt. Schwerarbeiter dürfen eine
Zulage bis zu 5 Pfund erhalten.
Steht einem Bedarfsverband vorübergehend ein solcher Kartoffelvorrat nicht zur Ver-
fügung, daß er 5 Pfund Kartoffeln wöchentlich an die Versorgungsberechtigten ausgeben kann,
so ist den Inhabern von Kartoffelkarten als Ersatz für die fehlenden Kartoffeln Mehl in der
von der Reichsgetreidestelle genehmigten Höhe zu gewähren.