Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

234 — Nr. 56 — 
die Gemeinderäte auf die Kartoffelerzeuger in der Gemeinde umlegen. Die Erwerbung der 
Kartoffeln erfolgt durch Aufkäufer, welche vom Kommunalverband des Erzeugungsorts im 
Benehmen mit der Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung bestellt sind. 
84. 
Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die von ihnen geernteten Speisekartoffeln, soweit 
sie sie zur Ernährung für sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft sowie als Saatgut in 
ihrem Betrieb nicht benötigen und es sich nicht um anerkanntes Saatgut handelt, an die nach 
§5 4 Absatz 2 bestellten Aufkäufer gegen Bezahlung des jeweiligen Erzeugerhöchstpreises abzu- 
geben. Als Speisekartoffeln gelten gute, gesunde Kartoffeln von mindestens 2,72 eim Größe. 
Die Abgabe von Kartoffeln durch die Kartoffelerzeuger an andere Personen als an die 
bestellten Aufkäufer ist verboren. Auch darf außer den bestellten Aufkäufern Niemand Kartoffeln 
beim Kartoffelerzeuger erwerben. Die Kommunalverbände können jedoch bestimmen, daß die 
Kartoffelerzeuger an die in der gleichen Gemeinde ansässigen Versorgungsberechtigten unmittelbar 
Speisekartoffeln abgeben dürfen, falle Vorkehrung dafür getroffen ist, daß die Versorgungs- 
berechtigten nur in den Grenzen des zulässigen Verbrauchs sich eindecken können, und daß der 
für die Gemeinde bestellte Aufkäufer von der Abgabe Nachricht erhält. 
Von den nach Absatz 1 und 2 erfolgten Lieferungen der Kartoffelerzeuger hat der Auf- 
käufer dem Kommunalverband zwecks Eintrags in die Wirtschaftskarte Anzeige zu erstatten. 
5. 
Die Kommunalverbände haben die Versorgung ihrer Bevölkerung mit Kartoffeln zu 
regeln und Höchstpreise für den Kleinverkauf an die Verbraucher festzusetzen. Die Abgabe 
an die Verbraucher darf nur gegen Kartoffelkarten erfolgen. Für die Verabfolgung von 
Gerichten, welche ganz oder teilweise aus Kartoffeln bestehen, in Gast-, Schank= und Speise- 
wirtschaften, in Vereins= und Erfrischungsräumen sowie in Fremdenheimen an die Gäste 
gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 unserer Verordnung vom 28. Dezember 1916, 
Regelung der Kartoffelversorgung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 4109). 
5 6. 
Für die versorgungsberechtigte Bevölkerung wird der zulässige Verbrauch an Kartosseln 
für den Kopf und die Woche auf höchstens 5 Pfund festgesetzt. Schwerarbeiter dürfen eine 
Zulage bis zu 5 Pfund erhalten. 
Steht einem Bedarfsverband vorübergehend ein solcher Kartoffelvorrat nicht zur Ver- 
fügung, daß er 5 Pfund Kartoffeln wöchentlich an die Versorgungsberechtigten ausgeben kann, 
so ist den Inhabern von Kartoffelkarten als Ersatz für die fehlenden Kartoffeln Mehl in der 
von der Reichsgetreidestelle genehmigten Höhe zu gewähren.
	        
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