Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

240 — Nr 57 — 
Titels II des Bürgerrechtsgesetzes auch auf den Antritt des Bürgerrechts durch die Witwen 
von. Bürgerssöhnen entsprechende Anwendung. 
Wird das Gesuch um Antritt des Bürgerrechts bewilligt, so kommt der Verehelichung 
mit dem Bürgerssohn gemeinderechtlich dieselbe Wirkung zu, wie wenn die Eheschließung mit 
einem Gemeindebürger erfolgt wäre. 
Ist ein Einwohner der Gemeinde, der zwar nicht Bürgerssohn, aber vor seinem Tode 
mindestens zwei Jahre dauernd in der Gemeinde wohnhaft war, unter den Voraussetzungen 
des Absatzes 1 gestorben, so ist seine Witwe berechtigt, an seiner Stelle gemäß § 20 des 
Bürgerrechtsgesetzes die bürgerliche Aufnahme von dem Zeitpunkte an zu verlangen, in welchem 
der Verstorbene das 25. Lebensjahr zurückgelegt hatte oder hätte. Ein weiterer Nachweis 
gemäß § 25 Ziffer 1 des Bürgerrechtsgesetzes wird nicht erfordert. Dagegen finden die übrigen 
Bestimmungen des zweiten Kapitels des Titels II des Bürgerrechtsgesetzes entsprechende An- 
wendung. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Juli 1917. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
von Bodman. 
Gesetz. 
(Vom 5. Juli 1917.) 
Den Verkehr mit Grundstücken in der Kriegs= und Übergangszeit betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
81. 
Sind landwirtschaftliche Grundstücke im Flächeninhalt von mindestens 5 Hektar innerhalb 
der letzten drei Jahre zusammen bewirtschaftet worden, so ist zur Wirksamkeit ihrer Ver- 
äußerung, mag diese im ganzen oder stückweise geschehen, die Genehmigung des Bezirksamts 
erforderlich. 
Die der Privatwaldwirtschaft dienenden Grundstücke werden wie landwirtschaftliche 
behandelt. · 
Von der Genehmigungspflicht sind solche Veräußerungen ausgenommen, welche mit Rücksicht 
auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgen. Auf Eigentum des Groß-
	        
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