Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 57 — 241 
herzoglichen Hauses, des Staates, der Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen findet das 
Gesetz ebenfalls keine Anwendung. 
Die verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Versagung der Genehmigung ist ausgeschlossen. 
*2. 
Die Entschließung über die Genehmigung, welche die Beteiligten zu beantragen haben, 
ist binnen längstens einem Monat nach Einbringung des Antrags zu treffen. 
83. 
Veräußerungen, welche ohne die nach § 1 erforderliche Genehmigung des Bezirksamts 
ins Grundbuch eingetragen werden, sind nichtig. Zu Gunsten Dritter findet die Vorschrift 
des § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. 
Erfährt das Grundbuchamt nachträglich, daß die erforderliche Genehmigung nicht erteilt 
war, so hat es von Amts wegen einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen und die 
Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, sobald 
nachgewiesen wird, daß das Bezirksamt die Zustimmung erteilt hat. 
8 4. 
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden zunächst nur auf die Amtsbezirke der Kreise 
Konstanz, Waldshut und Mosbach Anwendung. 
Das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Justizministerium kann ihre 
Wirksamkeit auf weitere Amtsbezirke ausdehnen. 
§ 5. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz werden mit dem Vollzug beauftragt. 
86. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem Ablauf des 
zweiten Jahres nach Beendigung des Kriegszustandes außer Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Juli 1917. 
Friedrich. 
von Bodman. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
er. Lederle.
	        
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