Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

242 — Nr. 57 
Bekanntmachung. 
(Vom 3. Juli 1917.) 
Die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 14. Angust 1916 über die Besteuerung der 
Kriegsanleihen betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 
27. Juni 1917 Nr. 500 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß die beiden Kammern 
der Landstände in ihren öffentlichen Sitzungen, die Zweite Kammer am 14. und die Erste 
Kammer am 30. Mai 1917, dem provisorischen Gesetze vom 14. August 1916, die Besteuerung 
der Kriegsauleihen betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 245, die nachträgliche 
Zustimmung erteilt haben. 
Karlsruhe, den 3. Juli 1917. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Nheinboldt. Fell. 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. Juli 1917.) 
Die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 4. Dezember 1916, die Besteuerung für 
allgemeine Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 
27. Juni 1917 Nr. 501 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß die beiden Kammern 
der Landstände, die Zweite am 14., die Erste am 30. Mai 1917, dem provisorischen Gesetze 
vom 4. Dezember 1916, betreffend die Besteuerung für allgemeine Bedürfnisse der israelitischen 
Religionsgemeinschaft des Großherzogtums (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 358), die 
nachträgliche Zustimmung erteilt haben. 
Karlsruhe, den 6. Juli 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Hübsch. Eschenauer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 10. Juli 1917.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes)
	        
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