Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

252 — Nr. 59 — 
Tiere bis zur Verladestelle des Viehhalters und der Kosten der Verladung, sowie den ihm 
aus der Währschaftsleistung und Verlusten während des Versands etwa erwachsenden Auf- 
wand zu bestreiten. 
84. 
Tritt bei den durch einen Kommunalverband gelieferten Schlachtrindern oder 
Schlachtschweinen in der Zeit bis zur Ankunft am Ort der Übernahme durch die 
empfangende Stelle oder Person gegenüber dem beim Ankauf festgestellten Lebendgewicht der 
Tiere ein Gewichtsverlust von mehr als 12 vom Hundert ein, so kann der Empfänger 
gegenüber dem liefernden Kommnnalverband denjenigen Teil des Kaufpreises in Abzug bringen, 
welcher dem 12 vom Hundert übersteigenden Gewichtsverlust entspricht. Bei den aus mehr 
als einem Tiere bestehenden Lieferungen darf ein Abzug indessen nur soweit geltend gemacht 
werden, als der Gewichtsverlust 12 vom Hundert des Gesamtgewichts der gleichzeitigen 
Sendung übersteigt Der Abzug am Kaufppreis ist unzulässig, wenn die Feststellung des 
Ankunftsgewichts nicht unmittelbar nach Eintreffen am Ort der Übernahme erfolgt ist, oder 
wenn, ohne daß dem liefernden Kommnnalverband oder seinen Beauftragten eine vermeidbare 
Verzögerung zur Last fällt, vom Zeitpunkt der Feststellung des Lebendgewichts nach § 2 dieser 
Verordnung bis zur Feststellung des Ankunftsgewichts am Ort der Übernahme nicht mehr 
und bei einer Sammelsendung durchschnittlich nicht mehr als 36 Stunden verflossen sind. 
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Der liefernde Kommunalverband hat für eine den bestehenden Höchstpreisvorschriften 
entsprechende Einreihung der Schlachttiere in die für die Bemessung des übernahmepreises 
maßgebenden Wert= und Gewichtsklassen Sorge zu tragen. Er hat für den durch unrichtige 
Einreihung etwa entstehenden Einnahmeausfall selbst aufzukommen. Jedoch kann er sich durch 
entsprechende besondere Vereinbarung mit dem Oberkäufer oder beim Kanfabschluß mit dem Vieh- 
halter das Recht des Rückgriffs auf diese für den Fall wahren, daß ein Tier bei der Abnahme 
in eine andere Preisklasse versetzt oder zu dem beim Ankauf vereinbarten Preise nicht abge- 
nommen oder ein Abzug am Kaupfpreis wegen übermäßigen Gewichtsverlustes gemacht wird. 
Im letzteren Falle kann auch ein Rückgriff auf den Viehhalter wegen Nichteinhaltung der 
Vorschrift des § 2 letzter Absatz dieser Verordnung oder wegen Vornahme betrügerischer Hand- 
lungen in Betracht kommen. 
Bei dem zur Versorgung des Feldheeres an die Heeresviehsammelstellen zu liefernden 
Schlachtvieh erfolgt die endgültige Einreihung der Tiere in die Wertklassen und die Bemessung 
des Übernahmepreises durch die Fleischversorgungsstelle nach Benehmen mit der militärischen 
Abnahmekommission. Sofern sich der liefernde Kommunalverband der Entscheidung der Fleisch- 
versorgungsstelle nicht unterwirft, wird das betreffende Tier von der Abnahme ausgeschlossen 
und ist vom Kommunalverband auf seine Kosten zurückzunehmen.
	        
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