Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 29 — 257 
bald nach Erledigung jeder Wochenlieferung der Fleischversorgungsstelle einzureichen. Die 
Abrechnung mit den militärischen Stellen, welche zur Abnahme des Schlachtviehs für das 
Feldheer zuständig sind, wird durch die Fleischversorgungestelle besorgt, die sich dazu der Ge- 
schäftsstelle des Badischen Viehhandelsverbandes bedient. 
Die Fleischversorgungsstelle weist nach erfolgter Prüfung der Rechnung den hiernach dem 
Kommnnaloerband zustehenden Gesamtbetrag der Rechnung zur Zahlung an den Kommunal= 
verband an. 
Alle die Lieferungen für das Feldheer betreffenden Geschäfte sind im unmittelbaren Be- 
nehmen zwischen der Fleischversorgungsstelle und dem Kommunalverband zu erledigen. 
85 11. 
Die Bedarfskommunalverbände, welche durch die Fleischversorgungsstelle Schlachtvieh 
zugewiesen erhalten, haben für die Bezahlung des zugewiesenen Viehs unter Berücksichtigung 
der geltenden Höchstpreise und der zugelassenen Handelszuschläge aufzukommen oder eine Stelle 
zu benennen, welche die Zahlung zu bewirken hat und von der Fleischversorgungsstelle als 
hinreichend sicher anerkannt ist. Die Bezahlung hat binnen drei Tagen nach der Lieferung 
an den Kommunalverband zu geschehen, durch den die Lieferung erfolgt ist. Der liefernde 
Kommunalverband hat den geordneten Handelszuschlag zum Einstandspreis sowie Ersatz der 
ihm etwa erwachsenen Eisenbahnfrachtkosten für den Versand des Schlachtviehs von der Verlade- 
bis zur Bestimmungsstation anzusprechen. 
III. Verkehr mit Zucht= und Nutzvieh. 
* 12 
Der Rauf und Verkauf von Großvieh (Rindvieh) zu Zucht= und Nutzzwecken — frisch- 
melkende Kühe, hochtragende Kühe und hochtragende Kalbinnen, Zugochsen, Zuchtfarren, Jung- 
farren und unter einem Jahre alte Jungrinder (Einstelloieh) — unmittelbar von Landwirt 
zu Landwirt ist innerhalb des Landes allgemein gestattet, soweit es sich nicht um Tiere 
handelt, die in Anwendung der Bestimmung in § 6 dieser Verordnung zur Entnahme als 
Schlachtvieh vom Kommunalverband vorgemerkt sind. Der Kauf kann auch im Auftrage von 
Landwirten durch Vermittlung solcher landwirtschaftlicher Vereinigungen oder Händler erfolgen, 
welche Mitglieder des Badischen Viehhandelsverbandes sind, wenn hierbei die Vorschriften der 
Absätze 2, 3 und 4 beachtet werden. 
Der Besteller muß seinem Beauftragten einen Bestellschein übergeben, welcher mit der 
Bescheinigung des Bürgermeisteramts des Bestimmungsortes darüber versehen ist, daß das 
anzukaufende Tier in der Wirtschaft des Käufers zu Zucht= oder Nutzzwecken erforderlich ist. 
Den Bestellschein hat der Beauftragte vor dem Kauf dem Verkäufer vorzuzeigen. 
Nach erfolgtem Kauf hat der Käufer den Bestellschein nebst einer Abschrift der gemäß 
§ 3 der Satzung des Badischen Viehhandelsverbandes dem Vorstand des Verbandes einzu- 
reichenden Anzeige (Schlußschein) dem Bürgermeisteramt des bisherigen Standorts des Tieres 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 67
	        
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