Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

268 — N.r. 61 
Verordunng. 
(Vom l. August 1917.) 
Die Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 21. Juni 1917, betreffend die Reichs- 
getreideordnung für die Ernte 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 507), wird verordnet, was folgt: 
§ l. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 12, 21, 29, 45, 46, 47, 52, 62, 68, 
69, 70 und 72 ist der Landeskommissär. Zuständige Behörde ist das Bezirksamt. Dieses 
ist auch befugt, über Zeit, Art und Ort des Ausdreschens, sowie über Anzeige und Feststellung 
des Druschergebnisses Anordnungen zu treffen. Hinsichtlich der Kommunalverbände sind die 
Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung vom 1. August 1917, Kommunalverbände 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 265), maßgebend. 
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82. 
Die beim Statistischen Landesamt errichtete „Landesvermittlungsstelle für Brotgetreide und 
Mehl“ hat als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 65 der Bundesratsverordnung 
den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände zu beaussichtigen. Die Kommunalverbände ver- 
kehren mit der Reichsgetreidestelle durch Vermittlung der Landesvermittlungsstelle. 
Die „Badische Futtervermittlung“ nimmt die Unterverteilung der den Kommnnalverbänden 
des Großherzogtums in ihrer Gesamtheit zukommenden Kleie vor und verfügt über die den 
Selbstwirtschaft treibenden Kommunalverbänden zustehende Kleie insoweit, als die einzelnen 
Kommunalverbände in ihrem Bezirk die Kleie nicht benötigen. Die Kommunalverbände ver- 
kehren mit der für die Verteilung der Kleie zuständigen Reichsstelle durch Vermittlung der 
Badischen Futtervermittlung. 
8 4. 
Die von dem Kommunalverband für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines Bezirks zu 
führende Wirtschaftskarte wird vom Ministerium des Innern auf Kosten der Kommnmnal= 
verbände hergestellt. 
Der Zweck der Wirtschaftskarte ist die möglichst genaue Feststellung der Erntrerträge 
und des den Betriebsunternehmern zustehenden Eigenverbrauchs sowie des ihnen auferlegten 
Lieferungssolls. Die Kommunalverbände können noch weitere Angaben, als sie nach dem 
Vordruck des Ministeriums des Innern vorgesehen sind, in die Wirtschaftskarte aufnehmen. 
85. 
Die Bürgermeisterämter haben eine Selbstversorgerliste zu führen und eine Abschrift 
derselben monatlich dem Kommunalverband mitzuteilen. Die Selbstversorgerliste hat zu ent-
	        
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