268 — N.r. 61
Verordunng.
(Vom l. August 1917.)
Die Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 21. Juni 1917, betreffend die Reichs-
getreideordnung für die Ernte 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 507), wird verordnet, was folgt:
§ l.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 12, 21, 29, 45, 46, 47, 52, 62, 68,
69, 70 und 72 ist der Landeskommissär. Zuständige Behörde ist das Bezirksamt. Dieses
ist auch befugt, über Zeit, Art und Ort des Ausdreschens, sowie über Anzeige und Feststellung
des Druschergebnisses Anordnungen zu treffen. Hinsichtlich der Kommunalverbände sind die
Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung vom 1. August 1917, Kommunalverbände
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 265), maßgebend.
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82.
Die beim Statistischen Landesamt errichtete „Landesvermittlungsstelle für Brotgetreide und
Mehl“ hat als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 65 der Bundesratsverordnung
den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände zu beaussichtigen. Die Kommunalverbände ver-
kehren mit der Reichsgetreidestelle durch Vermittlung der Landesvermittlungsstelle.
Die „Badische Futtervermittlung“ nimmt die Unterverteilung der den Kommnnalverbänden
des Großherzogtums in ihrer Gesamtheit zukommenden Kleie vor und verfügt über die den
Selbstwirtschaft treibenden Kommunalverbänden zustehende Kleie insoweit, als die einzelnen
Kommunalverbände in ihrem Bezirk die Kleie nicht benötigen. Die Kommunalverbände ver-
kehren mit der für die Verteilung der Kleie zuständigen Reichsstelle durch Vermittlung der
Badischen Futtervermittlung.
8 4.
Die von dem Kommunalverband für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines Bezirks zu
führende Wirtschaftskarte wird vom Ministerium des Innern auf Kosten der Kommnmnal=
verbände hergestellt.
Der Zweck der Wirtschaftskarte ist die möglichst genaue Feststellung der Erntrerträge
und des den Betriebsunternehmern zustehenden Eigenverbrauchs sowie des ihnen auferlegten
Lieferungssolls. Die Kommunalverbände können noch weitere Angaben, als sie nach dem
Vordruck des Ministeriums des Innern vorgesehen sind, in die Wirtschaftskarte aufnehmen.
85.
Die Bürgermeisterämter haben eine Selbstversorgerliste zu führen und eine Abschrift
derselben monatlich dem Kommunalverband mitzuteilen. Die Selbstversorgerliste hat zu ent-