Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

288 — Nr. 64 — 
§ 9 
Wer Kartoffeln in Verwahrung hat, hat für ihre zweckmäßige Lagerung und pflegliche 
Behandlung Sorge zu tragen. Die Kommunalverbände haben sich hierüber durch Nachschan 
zu verlässigen; ergibt sich eine ungeeignete Aufbewahrung der Kartoffeln, welche deren Ver- 
derben befürchten läßt, oder wird festgestellt, daß der Besitzer seine Vorräte zu schnell verbraucht, 
so sind die Kartoffeln vom Kommunalverband gegen Entschädigung wegzunehmen und dem 
bisherigen Besitzer Kartoffelkarten auszustellen 
10. 
In den Städten mit mindestens 10 000 Einwohnern darf die Abgabe von Gerichten, 
welche ganz oder teilweise aus Kartoffeln bestehen, in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, 
in Vereins= und Erfrischungsräumen sowie in Fremdenheimen an die Gäste nur gegen beson 
dere Kartoffelkarte (Gastkartoffelkarte), deren Neunwert dem Rohgewicht der verwendeten Kar 
toffeln entspricht, erfolgen. Eine Ausnahme ist nur für diejenigen Gäste zulässig, welche sich 
durch Vorlage ihres Reisepasses, einer Lebensmittelkarte ihres Kommunalverbands usw. darüber 
ausweisen, daß sie nicht zur ortsansässigen Bevölkerung gehören. 
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt auch für Volksküchen, Kriegsküchen und sonstige 
Massenspeisungen; doch kann der Kommnnalverband die Abgabe statt gegen besondere Kartossel 
karte gegen die allgemeine Kartoffelkarte oder, soweit der Teilnehmer an der Speisung nicht 
im Besitz einer Kartoffelkarte ist, gegen die Ablieferung einer entsprechenden Menge guter 
Kartoffeln anordnen oder zulassen. 
I11. 
Die Ausstellung von Gastkartoffelkarten, welche mindestens auf 20 Pfund lauten und 
mindestens 30 Abschnitte zu einem halben Pfund und 20 Abschnitte zu einem viertel Pfund 
enthalten sollen, erfolgt nach näherer Bestimmung des Kommunalverbands auf Antrag an die 
Haushaltungsvorstände, welche keine Kartoffelvorräte eingelegt haben, im Umtausch oder gegen 
Verzicht auf die allgemeine Kartoffelkarte. Hat der Haushaltungsvorstand Kartoffelvorräte 
eingelegt und ist er infolgedessen nicht im Besitz von Kartoffelkarten, so erfolgt die Ausstellung 
der Gastkartoffelkarten gegen Erstreckung der Zeit, während welcher der Haushaltungsvorstand 
mit seinen Kartoffelvorräten auszukommen hat. Die hiernach bis zum 20. Juli 1918 nicht 
benötigten Vorräte sind dem Antragsteller gegen Entschädigung wegzunehmen. 
* 12. 
Die ländlichen Kommunalverbände sind befugt, für ihre Bezirke Vorschriften im Sinne 
der 88 10 und 11 zu erlassen. Tun sie dies nicht, so können einzelne Gemeinden entsprechende 
Anordnungen treffen.
	        
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