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8 13.
Die Vorversorgung durch unmittelbaren Bezug von Kartoffeln beim Erzeuger ist nur
gestattet mittels eines Kartoffelbezugsscheins nach dem anliegenden Muster. Der Vordruck ist
in 4 Abschnitte A—D eingeteilt.
Zur Vorversorgung auf Bezugsschein darf für eine Person eine Höchstmenge von 2 Zentnern
bezogen und geliefert werden. Innerhaib dieser Höchstgrenze kann der Bezug auch auf mehrere
Bezugsscheine erfolgen. Die Vorversorgungszeit wird vom 18. November 1917 ab gerechnet,
auch wenn der Bezug der Kartoffeln schon vorher stattgefunden hat. Bei einem Wochenkopf-
satz von 7 Pfund hat eine Menge von 2 Zentnern unter Berücksichtigung des Schwundes für
26 Wochen auszureichen.
814.
Der Abschnitt A des Bezugsscheins enthält auf der Vorderseite den Vordruck für den
Antrag auf Gestattung des Kartoffelbezugs und die Bescheinigung des Bürgermeisteramts des
Einfuhrorts über die Menge, zu deren Bezug der Antragsteller berechtigt ist, auf der Rückseite
den Vordruck für die Lieferungszusage des Kartoffelerzeugers und die Höchstpreisbestimmungen.
Der Antragsteller muß die schriftliche Versicherung abgeben, aus wieviel Personen sein
Haushalt besteht, und daß er weder über genügend eigene Kartoffeln verfügt, noch sich ander-
weit über den zulässigen Verbrauch eingedeckt hat. Wissentlich unrichtige Angaben werden nach
§ 1#7 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungestellen und die Versor-
gungsregelung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft
Der Antrag ist mit ausgefüllter Lieferungszusage beim Bürgermeisteramt (Geschäftsstelle,
Kartoffelamt, Lebensmittelamt) des Wohnorts des Beziehers einzureichen und darf nach dem
22. September 1917 nicht mehr gestellt werden. Die Bescheinigung des Bürgermeisteramts
darf nach dem 30. September 1917 nicht mehr erteilt werden; sie darf nur versagt werden,
wenn der Antragsteller keine geeigneten Lagerräume besitzt oder vorzeitiger Verbrauch zu
befürchten ist. Das Bürgermeisteramt (Geschäftsstelle usw.) des Wohnorts des Antragstellers
ist berechtigt, für Erteilung der Bescheinigung eine Gebühr von höchstens 10 „F für jeden
Schein zu erheben.
Nach Ausstellung der Bescheinigung ist der ganze Schein dem Kommunalverband des
Ausfuhrorts zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zu übersenden. Bei Übersendung sind
für die entstehenden Auslagen 20 J in Briefmarken für jeden Schein beizufügen, die je
hälftig für den Kommunalverband des Ausfuhrorts und das Bürgermeisteramt des Ausfuhr-
orts bestimmt sind. Die Ausfuhrgenehmigung darf nur verweigert werden, wenn durch die
Genehmigung die Erfüllung der dem Kommnunalverband obliegenden Pflicht zur Versorgung
der eigenen Bevölkerung des Bezirks mit Kartoffeln in Frage gestellt würde.
Im Falle der Ablehnung des Ausfuhrantrags sendet der Kommunalverband den ganzen
Schein als portopflichtige Dienstsache mit dem Vermerk „Antrag abgelehnt“ an das Bürger-
meisteramt des Wohnorts des Antragstellers zur weiteren Benachrichtigung desselben zurück:
im Fall der Genehmigung teilt er die Abschnitte 3—D als portopflichtige Dienstsache mit ent-
sprechender Ausfüllung je nach Antrag dem Antragsteller oder Lieferer mit.