Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 67 o 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 27. August 1917. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Slfrüchte und daraus gewonnene Produkte betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 25 August 1917.) 
Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1917 über Olfrüchte und 
daraus gewonnene Produkte (Reichs-Gesetzblatt Seite 646) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern, zuständige Behörde nach § 5 Absatz 2 das Bezirksamt und höhere Verwaltungs- 
behörde nach § 5 Absatz 3 der Landeskommissär. 
8 2. 
An Stelle der Besitzer haben die Kommunalverbände die den Besitzern nach Z 2 Absatz! 
und 2 der Bundesratsverordnung obliegende Anzeigepflicht dadurch zu erfüllen, daß sie Aus- 
züge in doppelter Ausfertigung aus den anläßlich der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 
aufgestellten Ortslisten, soweit sie den Olfrüchteanbau betreffen, bis 20. September 1917 dem 
Kriegsernährungsamt zu übermitteln. 
* 3. 
Vorsitzender des nach § 5 Absatz 1 der Bundesratsverordnung zu errichtenden Schlichtungs- 
ausschusses ist der Landeskommissär. Die Beisitzer werden von dem Landeskommissär ernannt; 
ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer sind vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag an 
Eides statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten. Sie sind zur 
Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
Die Beisitzer erhalten bei Dienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnortes Aufwands- 
entschädigungen und Reisekosten nach den Sätzen, die den Beamten der ll. Klasse im Sinne 
Gesetzes= und Nerordnungsblatt 1917. 77
	        
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