Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 68 — 307 
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Die Empfänger und Versender von Eisenbahnsendungen und Schiffssendungen haben 
die für die Be= und Entladung erforderlichen Arbeitskräfte bereitzuhalten. Die Zahl 
der bereitgestellten Arbeitskräfte muß so bemessen sein, daß nur in ganz besonderen 
Ausnahmefällen, die als unvorhersehbare Notstände zu bezeichnen sind, Notstands- 
arbeitshilfe oder militärische Arbeitshilfe angefordert werden muß. Die gesamten 
Kosten dieser Arbeitshilfe sowie alle daraus erwachsenden Verbindlichkeiten übernimmt 
derjenige, der die Arbeitshilfe in Anspruch nimmt. 
4. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, oder zur Zuwiderhandlung 
gegen diese auffordert oder aufreizt, wird, wenn nicht die bestehenden Gesetze eine 
höhere Freiheitsstrafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. 
5. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 17. August 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Bogel in Karlörube
	        
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