Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

318 — Nr. 70 — 
mit Lebens= und Futtermitteln und die Bekämpfung des Kettenhandels betreffend (Gesetzes 
und Verordnungsblatt Seite 187), bei den Bezirksämtern errichteten Stellen zuständig. 
Über Beschwerden gegen die Versagung oder die Zurücknahme der Erlanbnis und die 
Untersagung des Handels sowie über Streitigkeiten, welche sich aus der Übernahme und der 
Verwertung der Vorräte eines Händlers in den genannten Fällen ergeben, entscheidet der 
Landeskommissär. 
82. 
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Wein ist beim Bezirksamt 
schriftlich einzureichen. Es ist dabei anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller bereits 
mit Wein gehandelt hat, ob und von welcher Stelle er eine Erlaubnis zum Handel mir Lebens- 
mitteln nach § 1 der Verordnung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Be 
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kämpfung des Kettenhandels vom 16. Juli 1917, (Reichs-Geseblatt Seite 525) besitzt und für 
welche Zeit, für welches Gebiet und für welche Arten von Wein (offene oder Flaschemweine) 
die Erlaubnis beantragt wird. 
83. 
Bevor über die Erteilung, Versagung oder Zurücknahme der Erlaubnis jowie über dir 
Untersagung des Handels Entscheidung getroffen wird, ist der zuständigen Handelekammen 
Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
84. 
Auf das Verfahren der in § 1 Absatz 3 dieser Verordnung bezeichneten Stelle finden 
die Vorschriften der §8 19 und 27 der landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1881, 
das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, siungemäße Anwendung lüber die Erteilung 
der Erlaubnis ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen. 
85. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Karlsruhe, den 5. September 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern 
Der Mirnisterialdirektor: 
Pfisterer. Dr. Dittler. 
Deruuck und Verlag von Malsch & Voael in Rarlsruhe.
	        
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