Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— NAr. 3 — 7 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 11. Jannar 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Bekanntmachung. 
(Vom 11. Jannar 1917.) 
Die Sicherung militärischer Gebäude und Anlagen betreffend. 
Als Nachtrag zu der Verordnung des Stellvertretenden Kommandierenden Generals 
JIV. Armeekorps vom 14. Dezember 1916, betreffend die Sicherung militärischer Gebäude 
und Anlagen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916 Seite 375), wird öffentlich bekannt ge- 
macht, daß der Kommandant der Festung Neubreisach und der Oberrheinbefestigungen mit 
Bezug auf die genannte Verordnung verfügt hat: 
„Die gleiche Verordnung erlasse ich für die zum Großherzogtum Baden gehörigen 
Gebietsteile meines Befehlsbereichs. 
Neubreisach, den 15. Dezember 1916. 
Kommandantur der Festung Neubreisach und der Oberrheinbefestigungen. 
gez. von Scherbening, Generalmajor.“ 
Karlsruhe, den 11. Januar 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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