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12.
13.
15.
und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, handschriftlich oder
mechanisch einzutragen oder zu berichtigen und in Anzeigen über Warensendungen den
Tag der Absendung handschriftlich anzugeben;
Hin Anzeigen über Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag und die Namen der
Schiffe handschriftlich anzugeben;
Hin Einladungs- und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen
und Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken:
auf Bücher, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Landkarten eine Widmung
zu schreiben, die Rechnung beizulegen und diese mit handschriftlichen Zusätzen über den
Inhalt der Sendung zu versehen; die Zusätze dürfen nicht die Eigenschaft einer be-
sonderen, selbständigen Mitteilung haben;
bei Bücher= und Sammelbestellzetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen,
Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder angebotenen Werke handschriftlich zu be-
zeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu streichen oder zu unterstreichen:
Landkarten, Trachtenbilder usw. auszumalen:
bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern den Titel und Tag, die
Nummer und Bezeichnung der Veröffentlichung, der der Ausschnitt entnommen ist,
handschriftlich oder mechanisch hinzuzufügen;
bei Quittungskarten der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung die durch die
Reichsversicherungsordnung zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder mechanisch
vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die ausgeklebten Marken zu ent
werten oder zu vernichten;
bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder ihren
Organen auf Grund der Reichsversicherungsordnung abgesandt werden und auf der
Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt
bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder mechanisch einzutragen oder zu
ändern und den Vordruck ganz oder teilweise zu streichen.
Alle anderen Zusätze oder Anderungen sind unzulässig, gleichviel ob sie handschriftlich oder
mit Durchdruck, Paus (Kopier.-) Presse, Schreibmaschine (III) oder durch Uberkleben, Unter-
punkten, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab- und Ausschneiden von
Wörtern, Ziffern oder Zeichen usw. hergestellt sind Durch die nach 5 und 6 erlaubten
Streichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen keine brieflichen Mitteilungen in offener
oder verabredeter Sprache entstehen.
XI Drucksachen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.
XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt:
bis 50 g# einschließlich 3 J,
über 50 „ 100 „ » 5 „
„ 100 „ 250 „ » 10 „
„ 250 „ 500 „ „ 20 „
, 500 g# bis 1 kg. 30 „
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