Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, handschriftlich oder 
mechanisch einzutragen oder zu berichtigen und in Anzeigen über Warensendungen den 
Tag der Absendung handschriftlich anzugeben; 
Hin Anzeigen über Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag und die Namen der 
Schiffe handschriftlich anzugeben; 
Hin Einladungs- und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen 
und Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken: 
auf Bücher, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Landkarten eine Widmung 
zu schreiben, die Rechnung beizulegen und diese mit handschriftlichen Zusätzen über den 
Inhalt der Sendung zu versehen; die Zusätze dürfen nicht die Eigenschaft einer be- 
sonderen, selbständigen Mitteilung haben; 
bei Bücher= und Sammelbestellzetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, 
Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder angebotenen Werke handschriftlich zu be- 
zeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu streichen oder zu unterstreichen: 
Landkarten, Trachtenbilder usw. auszumalen: 
bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern den Titel und Tag, die 
Nummer und Bezeichnung der Veröffentlichung, der der Ausschnitt entnommen ist, 
handschriftlich oder mechanisch hinzuzufügen; 
bei Quittungskarten der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung die durch die 
Reichsversicherungsordnung zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder mechanisch 
vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die ausgeklebten Marken zu ent 
werten oder zu vernichten; 
bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder ihren 
Organen auf Grund der Reichsversicherungsordnung abgesandt werden und auf der 
Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt 
bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder mechanisch einzutragen oder zu 
ändern und den Vordruck ganz oder teilweise zu streichen. 
Alle anderen Zusätze oder Anderungen sind unzulässig, gleichviel ob sie handschriftlich oder 
mit Durchdruck, Paus (Kopier.-) Presse, Schreibmaschine (III) oder durch Uberkleben, Unter- 
punkten, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab- und Ausschneiden von 
Wörtern, Ziffern oder Zeichen usw. hergestellt sind Durch die nach 5 und 6 erlaubten 
Streichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen keine brieflichen Mitteilungen in offener 
oder verabredeter Sprache entstehen. 
XI Drucksachen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. 
XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 50 g# einschließlich 3 J, 
über 50 „ 100 „ » 5 „ 
„ 100 „ 250 „ » 10 „ 
„ 250 „ 500 „ „ 20 „ 
, 500 g# bis 1 kg. 30 „ 
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