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Blätter auch dann maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter
zerlegt sind.
Geschäftspapierc.
§ 9. I Als Geschäftspapiere gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle Schrift-
stücke und Urkunden, die, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, nicht
dir Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Mitteilung haben, wie Prozeßakten; von
öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art; Frachtbriefe oder Ladescheine;
Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier; verschiedene Dienst-
papiere der Versicherungsgesellschaften, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.; offene Briefe
und Postkarten, die ihren ursprünglichen Zweck erfüllt haben; Abschriften oder Auszüge außer-
gerichtlicher Verträge auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier; geschriebene Notenblätter
und Notenhefte (Partituren); die für sich versandten Urschriften (Mannskripte) von Werken
oder Zeitungen; nicht durchgesehene oder durchgesehene Schülerarbeiten, außer wenn sie mit
einem Urteil über die Arbeit versehen sind; Mililärpässe; Lohn-, Dienst= oder Arbeits-
bücher usw.
11 Nach Form und äußerer Beschaffenheit unterliegen sie denselben Vorschriften wie die
Drucksachen (§ 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapiere“ enthalten.
III Mehrere zu einer Sendung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit verschiedenen
Aufschriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Drucksachen und Warenproben s. 8 11.
IV Geschäftspapiere, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.
V Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt:
bis 250 g einschließlich 10 J,
über 200 „ 500 „ „ 20 „
— „ 30 „
Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt
VI Für unzurcichend freigemachte Geschäftspapiere beträgt die Gebühr das Doppelte des
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
Warenproben.
8 10. I Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: Proben und
Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben umt
Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schuden
aurichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder haltbar gemachte Tiere und
Pflanzen, geologische Muster usw.
II Sie müssen sich nach Verpackung, Form und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung
mit der Briespost eignen; sie dürfen 30 cm lang. 20 em breit und 10 cm hoch oder in
Rollenform 30 cmim lang und 15 cm hoch sein.