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III Briefe dürfen nicht beigefügt werden; es ist jedoch gestattet, Name, Stand und
Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers, Fabrik= oder Handelszeichen,
Nummern, Preise, Gewicht, Maß, Ausdehnung, verfügbare Menge, Herkunft und Natur der
Ware handschriftlich anzugeben.
IV Die Sendungen sind unter Band oder in offenen Umschlägen, Kästchen oder Säckchen
einzuliefern, so daß der Inhalt leicht geprüft werden kann.
V Die Aufschrift ist möglichst auf der Sendung selbst oder, wenn dies nicht angeht, auf
einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder anderem festen Stoff
anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Warenproben“ oder „Proben" oder „Muster“
enthalten.
VI Mehrere zu einer Sendung vereinigte Warenproben dürfen nicht mit verschiedenen
Aufschriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Drucksachen und Geschäftspapieren s. § 11.
VII Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Ole, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen
werden unter folgenden Bedingungen zugelassen:
1. Glas muß in Metall, Holz, Leder oder Pappe fest verpackt sein, so daß jeder Gefahr
für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird;
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Flüssigkeiten, Ole und leicht schmelzbare Stoffe müssen in Glasfläschchen fest verschlossen
sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder starker Pappe mit Säge-
spänen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so verpackt sein, daß beim Zer-
brechen die Flüssigkeit aufgesaugt wird. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von
Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem Leder ein-
geschlossen sein. Werden die Fläschchen in durchlochte Holzblöcke verpackt, die hinreichend
widerstandsfähig, mit aufsangenden Stoffen angefüllt und mit einem Deckel verschlossen
sind, so ist kein zweites Behältnis nötig. Ebenso kann von der doppelten Verpackung
abgesehen werden bei Kästchen aus starker Wellpappe, wenn die Fläschchen sicher ver-
schlossen, sämtliche Zwischenräume mit aufsangenden Stoffen angefüllt sind und jedes
von mehreren Fläschchen mit einer besonderen Hülle von Wellpappe versehen ist;
schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze usw. müssen zunächst
in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament usw.) ein-
geschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem Leder
verpackt sein;
4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder
Pergament eingeschlossen sein;
lebende Bienen müssen in Kästchen versandt werden, die die Gefahr des Entweichens
ausschließen. «
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß der Inhalt geprüft
werden kann.
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