Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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VIII Den Abschnitt der Paketkarte kann der Absender zu Mitteilungen benutzen. 
IX Die Paketkarte geht mit den Freimarken bei der Einlieferung in das Eigentum der 
Post über. Der Empfänger oder bei Unbestellbarkeit der Absender muß sie an die Post 
zurückgeben, gleichviel ob er das Paket annimmt oder nicht; den Abschnitt kann er jedoch 
bei Annahme des Pakets abtrennen und behalten. 
X Über Verpackung und Verschluß der Pakete s. § 15 und 16. 
XI Auf Antrag bescheinigen die Postanstalten die Einlieferung gewöhnlicher Pakete. Die 
Gebühr hierfür beträgt 10 F. Über mehrere zu einer Paketkarte gehörende Pakete wird 
eine gemeinschaftliche Bescheinigung ausgestellt. 
XII Die Post verkauft Vordrucke zu Einlieferungsscheinen in Blöcken zu 100 Stück für 
20 J. Einzelne werden unentgeltlich abgegeben. Nicht von der Post bezogene Vordrucke 
müssen mit den amtlich ausgegebenen genau übereinstimmen. 
XIII Der Absender hat in dem Einlieferungsschein seinen Namen, die Zahl der zur 
Paketkarte gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers und den Bestimmungsort anzugeben 
sowie die Gebühr durch Aufkleben von Freimarken zu entrichten. 
Einschreibsendungen. 
§ 13. 1 Briefsendungen und Pakete können eingeschrieben werden. Einschreibsendungen 
werden weder unter Wertangabe (§ 14) noch als dringende Pakete (§5 24) befördert. Zu- 
stellungsurkunden (§ 25) dürfen nicht beigefügt werden. 
11 Der Absender hat die Sendung mit dem Vermerk „Einschreiben“ zu versehen, bei 
Paketen auch die Paketkarte, auf die sich die Gewährleistung nicht erstreckt. Über Verpackung 
und Verschluß der einzuschreibenden Pakete #§ 15 und 16. 
III Die Einlieferung wird bescheinigt. 
IV Außer dem Porto wird eine Einschreibgebühr von 20 F ohne Rücksicht auf Ent- 
fernung und Gewicht erhoben. 
Wertsendungen. 
§ 14. I Briefe und Pakete können unter Wertangabe befördert werden. Wertsendungen 
werden weder eingeschrieben (§ 13) noch als dringende Pakete (§ 24) befördert. Zustellungs 
urkunden (§ 25) dürfen nicht beigefügt werden. Über Verpackung und Verschluß s. 8 15 
bis 17. 
II Der Wert ist in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, in Reichswährung 
in Ziffern anzugeben. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Wert der Sendung nicht 
übersteigen. 
III Von kurshabenden Papieren ist der Kurswert, den sie zur Zeit der Einlieferung haben, 
von pfandrechtlichen Papieren, Wechseln und ähnlichen Urkunden sind als Wert die Kosten 
anzugeben, die eine neue rechtsgültige Ausfertigung der Urkunde oder die Einziehung der 
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