Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die Postaustalt, die 
den Geldbetrag einziehen oder die Annahmeerklärung einholen soll; 
2. bei Postprotestaufträgen die Postanstalt, zu deren Bezirk der im Wechsel angegebene 
Zahlungsort gehört, auch wenn die Person, die zahlen soll, nicht an dem im Wechsel 
angegebenen Zahlungsort wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist. 
Soll der Postauftrag an einem bestimmten Tage vorgezeigt werden, so darf er nicht früher 
als 7 Tage vorher eingeliefert werden. Mehrere Postaufträge dürfen nicht zu einer Sendung 
vereinigt werden. 
VIII Die Einlieferung wird bescheinigt. 
IX Die Bestimmungs-Postanstalt läßt den Postauftrag dem Berechtigten vorzeigen, um 
den Geldbetrag gegen Aushändigung der quittierten Anlagen einzuziehen oder die schriftliche 
Annahmeerklärung des Berechtigten auf dem Wechsel zu erwirken. Als berechtigt, einen Post- 
auftrag zur Geldeinziehung einzulösen, gelten die im § 39, I bis V bezeichneten Personen. 
Postaufträge zur Annahmeeinholung sind nur der in der Postauftragskarte genaunten Person 
oder ihrem Bevollmächtigten vorzuzeigen. Wenn nicht bei der Post eine besondere Vollmacht 
für die Annahme von Wechseln niedergelegt ist, gilt jeder als bevollmächtigt, der berechtigt ist, 
für die in der Postauftragskarte bezeichnete Person Wertsendungen von über 800 A in 
Empfang zu nehmen (8 39, VII). 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt. 
X Der eingezogene Betrag wird dem Auftraggeber nach Abzug der Postanweisungs- 
gebühr durch Postanweisung (§8 20) übermittelt. Ist eine Postauftragskarte mit Zahlkarte (III) 
benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag auf das in der Zahlkarte angegebene Post- 
scheckkonto überwiesen. Der angenommene Wechsel wird an den Auftraggeber ohne Verzug 
eingeschrieben zurückgesandt. 
XI Wird der Postauftrag nicht eingelöst, die Annahmeerklärung nicht erteilt oder bleibt 
der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird folgendermaßen verfahren: 
1. Wenn bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die Person, 
die zahlen oder die Annahmeerklärung abgeben soll, nicht zu ermitteln ist oder die 
Einlösung des Postauftrags oder die Abgabe der Annahmeerklärung verweigert, wird 
der Postauftrag sofort zurückgesandt. 
Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ oder 
„Sofort zum Protest“ hält die Post am Tage der ersten vergeblichen Vorzeigung oder 
des ersten Versuchs noch bis zum Schlusse der Postschalterstunden zur Einlösung oder 
Annahmeerklärung bereit, schickt sie dagegen sofort zurück oder weiter, wenn der auf 
der Postauftragskarte angegebene Tag (IV) bereits verstrichen ist. Mit der Aus- 
händigung des Postauftrags und seiner Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar usw. 
oder den zweiten Empfänger ist die Aufgabe der Post erfüllt. Die Protestkosten hat 
der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
	        
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