Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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VIII Die Postanweisung und die Freimarken gehen bei der Einlieferung in das Eigentum 
der Post über; sie müssen ihr auch dann zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung des 
Betrags verzichtet oder seine Annahme verweigert wird. 
IX Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung, 
so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind. 
X Verliert der Empfänger eine Postanweisung, so hat er es der Bestimmungs-Postanstalt 
mitzuteilen. Diese setzt die Zahlung bis auf weiteres aus. Es ist Sache des Empfängers, 
den Absender zu veranlassen, daß dieser bei der Aufgabe-Postanstalt die Übersendung eines von 
ihm auszufertigenden Doppels der Postanweisung erwirkt. Bei der Einlieferung des Doppels 
ist die Einlieferungsbescheinigung über die abhanden gekommene Postanweisung vorzulegen. 
Das Doppel wird von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsort gebührenfrei übersandt. 
b. Telegraphische Postanweisungen. 
XI Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge werden auf Verlangen des Absenders tele 
graphisch überwiesen. 
XII Das Überweisungs-Telegramm wird von der Aufgabe-Postanstalt ausgefertigt. Mit- 
teilungen für den Empfänger, die in das Telegramm aufgenommen werden sollen, muß der 
Absender der Postanstalt schriftlich übergeben. 
XIII Von Orten ohne Telegraphenanstalt wird das Uberweisungs-Telegramm eingeschrieben 
mit der nächsten Post der Telegraphenanstalt übersandt, die am schnellsten zu erreichen ist, 
oder die das Telegramm nach Lage ihrer Dienststunden am schnellsten dem Bestimmungsort 
zuführen kann. 
XIV. Nach Postorten ohne Telegraphenanstalt wird das Überweisungs-Telegramm von 
der letzten Telegraphenanstalt mit der nächsten Post eingeschrieben weiterbefördert. 
XV Der Absender hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Telegrammgebühr. 
Außerdem werden zutreffendenfalls erhoben: 
3. das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für die Beförderung des 
Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt (XIII), 
das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Tele 
gramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (XIV), 
5. das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (XVI.). 
Die Gebühren unter 3 hat stets der Absender vorauszubezahlen, die Entrichtung der 
Gebühren unter 4 und 5 kann er dem Empfänger überlassen. 
.— 
XVI Telegraphische Postanweisungen werden am Bestimmungsort nach den Vorschriften 
für Eilsendungen (§ 22, II) bestellt, wenn sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen
	        
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