Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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sind. Der Betrag wird gegen Empfangsbescheinigung auf dem zurückzugebenden Telegramm 
gezahlt. 
XVII Nachgesandt werden telegraphische Postanweisungen in der Regel mit der Post, 
telegraphisch nur dann, wenn es der Absender ausdrücklich vorgeschrieben oder der Empfänger 
beantragt hat. Auch gewöhnliche Postanweisungen werden auf Verlangen des Absenders oder 
Empfängers telegraphisch nachgesandt. 
Postkreditbriefe. 
§ 21. I Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000 4# 
ausgestellt werden. Sie gelten 1 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
II Sie werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf nimmt jede 
Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Kreditbrief lauten soll, mit 
Zahlkarte an das für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt zur Gutschrift auf ein anzu- 
legendes Kreditbrief-Konto und bezeichnet in der Zahlkarte die Person, für die der Kreditbrief 
ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. Soll der Kreditbrief 
an eine andere Anschrift gesandt werden, so ist dies auf dem Abschnitt zu beantragen. Der 
Besteller kann den Betrag auch von seinem Postscheckkonto auf das bei demselben Postscheckamt 
anzulegende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Kreditbrief wird der als Inhaber bezeichneten 
Person unverzögert portofrei übersandt. 
III Der Inhaber kann bei jeder Postanstalt, der er den Kreditbrief vorlegt und seine 
Empfangsberechtigung durch eine auf ihn lautende Postausweiskarte (5 41, 1I) nachweist, 
während der Postschalterstunden Beträge des Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist nicht 
übertragbar. Die Beträge müssen durch 50 teilbar sein. Mehr als 1000 darf er an 
einem Tage nicht abheben. Er bescheinigt den Empfang auf einem der im Kreditbrief ent. 
haltenen zehn Vordrucke, den der auszahlende Beamte aus dem Hefte treunt. Handschriftlich 
dürfen die Vordrucke nur mit Tinte ausgefüllt werden. 
IV Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung, 
so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind. 
V Die Post haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Beträge wie für Post 
anweisungen. 
Alle Nachteile, die aus Verlust oder Mißbrauch des Postkreditbriefs entstehen, trägt der 
Inhaber. 
VI Es werden erhoben: 
1. für die Einzahlung mit Zahlkarte oder für die Überweisung von einem Postscheck- 
konto die Gebühr nach dem Postscheckgesetz § 5 Ziffer 1 oder 3; 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbrifs 50 2 
3. für jede Rückzahlung 
a. eine feste Gebühr v0ooo 
b. eine Steigerungsgebühr von 
für je 100 4 oder Teile davon. 
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