Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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dies der Postanstalt seines Wohnorts mitzuteilen, die ihm gegen die festgesetzte Gebühr (IV) 
einen Ausweis aushändigt. 
II Der Empfänger muß den Absender veranlassen, die Bahnhofsbriefe stets zu demselben 
Zuge aufzuliefern. 
III Sie müssen sich nach Form und Beschaffenheit zur Beförderung als Briefe eignen: 
sie dürfen nicht eingeschrieben werden und das Gewicht von 250 6 nicht überschreiten. Die 
Umschläge müssen einen breiten roten Rand haben und am Kopfe in großen Buchstaben die 
Bezeichnung „Bahnhofsbrief“, auf der Rückseite den Namen des Absenders tragen. 
IV Sie müssen vom Absender freigemacht werden. Die vom Empfänger vorauszuzahlende 
Gebühr für die tägliche Aushändigung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten 
Briefes desselben Absenders beträgt 12 /¾ für den Kalendermonat oder, wenn die Beförderung 
für kürzere Fristen erfolgen soll, 4 für die Woche oder den Teil einer Woche. 
V Bahnhofsbriefe werden nur gegen Vorzeigung des Ausweises ausgehändigt. Meldet 
sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im § 22, VU festgesetzte 
Gebühr durch Eilboten bestellt. 
Dringende Pakete. 
8 24. 1 Auf Verlangen des Absenders werden Pakete als „dringend“ mit den schnellsten 
Postgelegenheiten befördert. Einschreiben und Wertangabe sind dabei nicht zulässig. 
II Sie müssen augenfällig durch einen farbigen Zettel gekennzeichnet sein, der in fettem 
schwarzem Druck oder deutlich und groß geschrieben die Bezeichnung „Dringend“ trägt. Die 
Paketkarten sind mit demselben Vermerk zu versehen. 
III Sie werden durch Eilboten abgetragen (§ 22), wenn sie nicht mit dem Vermerk „Post- 
lagernd“ versehen sind. 
IV Der Absender hat bei der Einlieferung vorauszuentrichten: 
1. das Paketporto nebst der Reichsabgabe, 
2. eine besondere Gebühr von 1 46, 
3.n u. U. (III) die Eilbestellgebühr (§ 22). 
Briefe mit Zustellungsurkunde. 
8 25. 1 Die Zustellung von Briefen wird auf Verlangen des Absenders nach den Vor 
schriften der Zivilprozeßordnung beurkundet. Die Urkunde wird dem Absender übersandt. 
II Die Zustellung kann 
u. gewöhnlich oder b. vereinfacht sein. 
Bei der gewöhnlichen Zustellung erhält der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der Ur- 
kunde, bei der vereinfachten wird nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vermerkt. Über 
die Bestellung s. § 40
	        
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