Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Gehört mehr als ein Paket zu einer Paketkarte, so wird für das schwerste Paket die 
ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Paket aber nur eine Gebühr von 5 H 
erhoben. 
IV Für die Bestellung der Wertsendungen im Ortsbestellbezirk werden erhoben: 
1. für Wertbriefe 
a. bis 1 5000 . JO-« 
b. über 1500 bis 3000 A. 10 „ 
2. für Wertpakete 
die Sätze für die Bestellung gewöhnlicher Pakete (III), mindestens aber die 
Sätze unter 1. 
V An Orten, wo Sendungen mit höherer Wertangabe als 3000 & bestellt werden, ist 
dafür eine Bestellgebühr von 20 J zu erheben Für große Orte kann die oberste Postbehörde 
die Bestellgebühr auch bei Einschreibpaketen und bei Paketen mit Wertangabe von 3000 40 
und weniger auf 20 J festsetzen. 
VI Für das Abtragen der Postanweisungen nebst den Geldbeträgen ist im Orts= und 
Landbestellbezirk eine Bestellgebühr von 5 H für jede Postanweisung zu erheben, auch dann, 
wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
VII Für das Abtragen nach dem Landbestellbezirk werden für Briefe mit einer Wert 
angabe bis einschließlich 800 4°% 5 „P0, für gewöhnliche Pakete, Wert= und Einschreibpakete 
bis zum Gewichte von 2½ kg einschließlich 10 5# und für Pakete von höherem Gewicht 
20 J für das Stück erhoben. 
Bei Bestellung der Pakete durch den Posthilfstellen Inhaber beträgt das Bestellgeld 10 
für das Stück. 
VIII Der Absender kann die Bestellgebühren vorausentrichten. Er vermerkt dann in 
der Aufschrift „Frei einschließlich Bestellgeld". Vorausbezahlte Bestellgebühren werden nicht 
erstattet, wenn die Sendung am Bestimmungsort abgeholt wird (§ 42). über Anrechnung 
des vorausbezahlten Bestellgeldee bei Rückgabe einer unbestellbaren Sendung s. § 46, II. 
IX Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. 
X Für das Abtragen der Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts= und Landbestell- 
bezirk für jedes Stück monatlich zu entrichten: 
2 § für seltener als wöchentlich einmal abzutragende Zeitungen, 
4 „ „ wochentlich einmal abzutragende Zeitungen, 
6 
„ „ „ zweimal „ „ „ 
„ „ dreimal » „ „ 
10 „ „ » viermal » „ 
12 „„ » fünfmal » »,
	        
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