Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

42 
XV Zollpflichtige Sendungen werden der zuständigen Zoll- oder Steuerstelle zur zollamtlichen 
Abfertigung übergeben. Mit der ordnungsmäßigen übergabe erlischt die Haftpflicht der Post. 
Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde. 
§ 40. Für die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde gelten die Bestimmungen 
in den Paragraphen 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Zivilprozeßordnung und die An- 
weisung über das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Briefen mit Zustellungs- 
urkunde (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1914, S. 208). 
Aushändigung postlagernder Sendungen. 
§ 41. I Sendungen mit dem Vermerk „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs- 
Postanstalt aufbewahrt und dem Empfänger ausgehändigt, wenn er sich meldet und auf Erfordern 
ausweist. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen bei der Ab- 
holung postlagernder Sendungen auf Verlangen glaubhaft nachweisen, daß ihre Eltern, Erzieh- 
ungsberechtigten, Lehr- oder Vrotherren mit der Abholung einverstanden sind. 
Auf Antrag stellt jedes Postamt gegen eine Schreibgebühr von 50 F# Postausweiskarten 
aus, die bei allen Postanstalten gelten. 
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf Antrag gegen 
eine Schreibgebühr von 25 # Postlagerkarten aus. Sie berechtigen zum Empfang gewöhn- 
licher Briefsendungen, die ohne persönliche Aufschrift eingehen und die Bezeichnung „Postlager- 
karte“ sowie die in der Karte angegebene Nummer tragen. 
II Die Aufbewahrungsfrist beträgt: 
1. bei Sendungen mit lebenden Tieren 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen, 
2. bei Sendungen mit Postuachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen, 
3. bei sonstigen Sendungen 14 Tage vom Tage nach dem Eintreffen 
Abholung der Sendungen. 
§ 42. 1 Wer seine Sendungen abholen oder abholen lassen will, muß eine Abholungs- 
erklärung in vorgeschriebener Fassung bei der Postanstalt niederlegen. Für die Beglaubigung 
der Unterschrift gelten die Vorschriften des § 39, Ill. 
Die Postbehörde kann anordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zum Empfang der für 
drei Abholer eingegangenen Sendungen melden darf. 
Bei Posthilfstellen, die sich mit dem Ausgabedienst befassen, können Postsendungen ohne 
Abgabe einer schriftlichen Erklärung abgeholt werden. 
II Die Aushändigung erfolgt bei der Bestell-Postanstalt, für Pakete bei dem Paketbestellamt, 
am Postschalter innerhalb der Postschalterstunden (§ 30, II) oder, wenn dem Abholer auf 
besonderen Antrag ein verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen ist, durch Einlegen 
in dieses Fach, das nach den örtlichen Verhältnissen auch außerhalb der Postschalterstunden 
geleert werden kann. Doch sind zu große Sachen oder mit Porto belastete Sendungen, für 
die der Empfänger das Porto nicht stunden läßt, oder Nachnahmen am Postschalter in Empfang 
zu nehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.